Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1837. (3)

( 142) 
den ersten Theil der Ordonnanz betreffend; 
vom 7ten December 1837. 
Wea#, Friedrich August, von GOTTES Gnaden Koͤnig von 
Sachsen ac. ꝛc. ꝛc. 
haben eine Revision der Ordonnanz vom 19ten Juli 1828 veranstalten und vor jetzt den 
Ersten Theil derselben, nach den immittelst eingetretenen Verhältnissen, abändern lassen, 
und verordnen, mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt: 
Erster Theil. 
Die Leistungen des Landes für das Militär betreffend. 
I. 
Allgemeine Bestimmungen. 
§ 1. ODes gegenwärtige Gesetz bezieht sich auf die verschiedenen Bedürfnisse, welche 
dem Königlich Sächsischen Militär, neben den geordneten Geld-, Bekleidungs= und sonsti- 
gen reglementsmäsigen Gebührnissen, im Friedenszustande zu gewähren sind, und enthält die 
näheren Bestimmungen sowohl über die Gegenstände dieser Bedürfnisse, als über die Arc 
und Weise, wie selbige dem Militär verschafft werden sollen. 
62. Unser Kriegsministerium wird diese sämmrlichen Bedürfnisse, so viel möglich, unmit- 
telbar durch die Milirärverwalkungsbehörden besorgen lassen; dafern aber dieß, nach Be- 
schaffenheit derselben und den eintretenden Umständen, nicht angemessen erkannt werden 
sollte, die teistung der Communen, nach den, im gegenwärtigen Gesetz bestimmten Ver- 
pflichtungen derselben, in Anspruch nehmen. 
§ 3. Irn letzterem Falle sind sämmtliche Orte des Landes, ohne Unterschied, zu den 
Naruralleistungen für das Militär verpflichtet, und der Magsstab der Mitleidenheic wird 
nach den, durch das neue Grundsteuersystem sich ergebenden Verhälenissen, gesetzlich be- 
stimmt werden. 
§ 4. Befreiungen, welche von der teistungepfliche gegen den Staat entbinden, kön- 
nen nur in den, durch dieses Gesetz bestimmten Fällen, Stare sinden; wogegen in Anse- 
hung dersenigen Befreiungen, welche auf besondern örtlichen Verhälenissen beruhen, und 
ohne den teistungsstand gegen den Staat zu ändern, blos eine Uebertragung in den Com- 
munen zur Folge haben, die Bestimmungen der Städteordnung, der Landgemeindeordnung 
und der Ortsstatuten einrreten. 
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