Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1837. (3)

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eine Streugabel von Holz, 
ein Stallbesen, 
eine Furterschwinge und 
eine Laterne mit der nöthigen Beleuchtung; 
für drei oder vier Pferde, 
zwei Tränkeimer, 2 
Streugabeln, 
Stallbesen, 
Fubtekschwingen, 
eine Katernez; 
für fünf oder sechs Pferde, 
drei Tränkeimer, 
: Streugabeln, 
Stallbesen, 
Jurkerschwingen, 
zwei aternen; 
und wo noch mehrere Pferde in einem Stalle unkergebracht sein sollten, nach Maasgabe 
der Anzahl derfelben, in einem gleichen Verhäleniß. 
Uebrigens soll in jedem Stalle eine eiserne Schaufel vorhanden sein. 
§ 46. Ausserdem bedarf es, in der Nähe des Stalles, eines sichern und trocknen 
Raumes für Sattel und JZeug, eines zu verschliessenden Futterkastens für das Hartfurter, 
und eines Raumes zur Aufbewahrung des für einige Tage gefaßten Rauchfurters. 
647. Der Hauswirth hat allen und jeden Bau= und Reparaturaufwand, so wie 
die Kosten der Anschaffung und Unterhaltung des 99 45 und 46 bemerkten Geräthes, 
welches dessen Eigenthum verbleibt, zu tragen. 
Demselben gebührt die unentgeldliche Benutzung des. Duͤngers „ohne daß er zur Ver- 
abreichung von Streustroh verbunden ist. 
§ 48. Nur in den Fällen, wenn wegen Einlegung von Pferden, welche mit einer 
ansteckenden Krankheit behaftet waren, die Ställe ganz neu eingerichter oder wiederherge- 
stellt werden mussen, soll dieser Aufwand dem Hauswirthe nicht zur kast fallen, sondern 
aus der Kriegscasse übertragen werden. 
6 49. Wo möglich, soll das Dienstpferd in demselben Hause untergebracht werden, in 
welchem der dazu gehörende Mann einquartierk ist. 
§ 50. Wenn mehrere Pferde in einem Stalle zusammenstehen, so soll, soweie solches 
thunlich ist, wenigstens Ein Mann seine Lagerstatt im Stalle erhalten. 
§& 34. Oie Einguarrierung geschiebt nach dem Etat der präsenten Mannschaft und 
Pferde. 
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