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D.
Von den Spannungen.
§ 100. Diese sind, sowohl zur Fortschaffung von Militärpersonen, als zum Trans-
port von Militäreffecten und Militärverpflegungsgegenständen, erforderlich.
§ 101. Den Militärpersonen gebühren Fuhren in nachbemerkten Fällen:
a) Dem Offtziere und jeder andern, demselben gleichstehenden Militärperson, in sofern
selbige keine Fouragerationen beziehen, und, ohne Begleitung von Mannschaft, com-
mandirt werden, eine zweispännige Fuhre;
b) einer erkrankten Militärperson, zu deren Transportirung, ein zweispänniger Wagen
mie Stroh, und, bei rauher Witterung, mit einer Plane bedeckt;
) derjenigen Mannschaft, welche einer, auf dem Marsche begriffenen Truppenabtheilung
zu Fuß, zu Regulirung ihrer Quartiere, vorausgeht, sind, nach Verhäleniß der
Mannschaftsstärke, Juhren zum Fortkommen zu verschaffen, sofern der Marsch über
vier Stunden beträgt; aber nicht in dem Falle, wenn diese Quartiermacher den
Ort des ersten Ausmarsches, oder den eines Rastquarkiers verlassen.
§1402. Ausser diesen Fuhren sind Vorspanngestellungen erforderlich:
a) bei Transporten von Munition, Milicäreffecken und Verpflegungsgegenständen;
b) bei Versetzungen einzelner Offiziere und ihnen gleichzuachtender Militärpersonen, so
wie verheiratheter Unteroffiziere und Gemeinen, zu Forrschaffung ihrer Effecten.
§* 103. Die zu verlangende Spannung besteht in bespannten Wagen, oder, wenn
das Militär die Wagen selbst mit sich führt, in angeschirrten Pferden.
§ 104. ODas Gewicht der ladung wird auf
ache Cenener
für jedes Pferd bestimme; den ausschreibenden Behörden bleibr jedoch nachgelassen, wegen
übler Wege und besonderer Beschaffenheit der zu cransporkirenden Gegenstände, eine Ermäa-
sigung der Ltadung zu gestarten.
Treten aber solche Umstände niche ein, sondern kann wegen geringen Spannviehes und
kleiner Wagen das volle Maas der #adung nicht Sctatt finden, so haben die Communen eine
grössere Zahl von Spannungen zu stellen. Es wird jedoch, solchen Falles, die Vergu-
tung der Vorspann nur für die Zahl der, von der Behörde ausgeschriebenen Fuhren, ge-
währt.
§ 105. Bei unterbleibender Gestellung einer ausgeschriebenen Spannung, ist diese,
durch die ausschreibende Behörde, oder, wenn selbige nicht zugegen, durch Vermittelung der
Orktsbehörde, zu verdingen. Die Amrshauprleute haben sodann die Kosten von der berref-
fenden Commun einbringen zu lassen.
& 106. Bei Ausschreibung der Fuhren sollen, da vollständige Vergütung erfolge,