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Geseh-und Verordnungsblatt
für das Konigreich Sachsen,
1443 Stück vom Jahre 1837.
060.) Verordnung,
die Aufhebung der Zwangsverbindlichkeit rücksichtlich der zur Hälfte in Cassen-
billets zu leistenden Zahlungen an öffentliche Cassen betreffend;
vom 23sten December 1837.
Auf den Grund der durch § 5 des Gesetzes vom 30sten Juli 1834, die Cassenbillets
betreffend, dem Finanz-Ministerio vorbehaltenen Ermächtigung finder dasselbe sich veran-
laße, die § 10 des Edicts vom 1ssten October 1818 ausgesprochene Zwangsverbindlichkeie,
bei Zahlungen an öffentliche Cassen die Hälfte in Papiergeld zu entrichten, nunmehr, wie
biermit geschieht, gänzlich aufzuheben.
Dem gemäs kann von nun an jedweder an öffentliche Cassen zu entrichtende Geldbetrag
nach Belieben ganz in klingender Münze abgeführt werden, es bleibe aber auch den gedach-
ten Cassen unbenommen, bei den von ihnen zu leistenden Zahlungen in gleicher Weise zu
verfahren.
Im Uebrigen hat es bei der beskehenden Vorschrift, daß dieselben die Cassenbillecs nur
bis zur Hälfte eines Betrags in Jahlung zu verwenden, dagegen aber, ohne die frühere
Beschränkung auf die Hälfte, bei jeder Zahlung, die durch Cassenbillers sich erreichen läße,
in Zahlung anzunehmen haben, noch fernerhin sein Bewenden.
Hiernach haben Alle, die es angehe, sich zu achten.
Dresden, am 23sten December 1837.
Finanz-Ministerium.
von Zeschau.
Wilcken.
1837. 30