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AMÆ 61.) Verordnung,
die zwischen Sachsen und den übrigen Zollvereinstaaten einer Seits und Han,-
nover, Oldenburg und Braunschweig anderer Seits abgeschlossenen Verträge wes
gen Beförderung der gegenseitigen Verkehrsverhältnisse betreffend;
vom 23 ten December 1837.
W#83, Friedrich August, von GOTTSE Gnaden Koͤnig
von Sachsen 2c. 2c. 2c.
haben den Verträgen Unsere Genehmigung ertheilt, welche zwischen Sr. Majestät, dem Kö-
nige von Preussen, für sich und in Vertretung der Krone Sachsen, Baiern, Würtemberg,
des Großherzogthums Baden, des Kurfürstenthums Hessen, des Großherzogehums Hessen,
der zum Thüringischen Zoll= und Handelsverein gehörenden Seaaken, des Herzogthums
Nassau und der freien Stadt Frankfurt, einer Seits, und Sr. Majestär, dem Könige von
Hannover, Sr. Königlichen Hoheik, dem Großherzoge von Oldenburg und Sr. Durchlaucht
dem Herzoge von Braunschweig, anderer Seits, wegen Beförderung der gegenseitigen Ver-
kehrsverhälenisse abgeschlossen worden sind.
Wir bringen in den beigedruckten Anlagen diese Verträge, bestehend
I. aus dem Hauprvertrage vom 1sten November 1837, nebst folgenden Unterlagen:
II. einer Uebereinkunft Sub A, wegen Unterdrückung des Schleichhandels,
III. einer Uebereinkunft sub B, den Anschluß der Grafschaft Hohnstein und des Am-
tes Elbingerode an den diesseitigen Zollverein betreffend,
IV. einer Uebereinkunft sub C, den Anschluß des Fürstenthums Blankenburg nebst
dem Stifesamte Walkenried, ferner des Amtes Calvörde und der Braunschweigi-
schen Antheile an den Dörfern Pabstdorf und Hessen an den diesseirigen Zollverein,
V. einer Uebereinkunfe Ssub D, den Anschluß einiger Preussischen Gebierstheile an das
Steuersystem Hannovers, Oldenburgs und Braunschweigs betreffend,
VI. einer Uebereinkunft Sub E, Erleichrerungen des gegenseitigen Verkehrs becreffend,
nebst einer Beilage zu Art. 2 dieser Uebereinkunft,
und endlich
VII. einem Regulativ über das Verfahren bei Versendungen inländischer Etzeugnisse
und Fabrikate aus dem Gebiece des Hannover-Oldenburg--Braunschweigischen
Steuerverbandes in den des diesseitigen Zollvereines,