Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1837. (3)

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Seine Majestät der König von Preussen: 
Allerhöchst Ihren Generalmajor, ausserordentlichen Gesandten und bevollmächtigten 
Minister an dem Königlich Hannöverschen, Großherzoglich Oldenburgschen, Herzoglich 
Braunschweigschen und Fürstlich Schaumburg-Lipeschen Hofe, Carl Wilhelm Ernst, Frei- 
herrn von Canitz und Dallwitz, Ritter des Königlich Preussischen Milicärverdienstordens 
mit dem Eichenlaube, des eisernen Kreuzes erster Classe, des rorhen Adlerordens dritter 
Classe mit der Schleife, so wie des Kaiserlich Russischen Sanct Annenordens zweiter, des 
Sance Stanislausordens zweiter und des Sanct Wladimirordens vierter Classe, und 
Allerhöchst Ihren Regierungsrath Eduard Wilhelm Engelmann, Ritter des Königlich 
Preussischen rorhen Adlerordens vierter Classe; 
Seine Majestär der König von Hannover: 
Allerhöchst Ihren Geheimen Cabinersrath, Doctor Georg Friedrich, Freiherrn von 
Falcke, Commandeur des Königlich Hannöverschen Guelphenordens, Commandeur des 
Kaiserlich Oesterreichschen Königlich Ungarischen Sanct Stephanordens, und Commandeur 
erster Classe vom Herzoglich Braunschweigschen Orden Heinrichs des öwen, und 
Allerhöchst Ihren Hofrath, Ernst Friedrich Georg Hüpeden, Ritcer des Königlich 
Hannöverschen Guelphenordens und des Kurfürstlich Hessischen Ordens vom goldenen 4öwen; 
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Oldenburg: 
Hochst Ihren Cammerrath, Gerhard Friedrich August Jansen, Ritter des Königlich 
Hannsverschen Guelphenordens und Ritter vom Herzoglich Braunschweigschen Orden Hein- 
richs des Löwen; 
und 
Seine Durchlaucht der Herzog von Braunschweig: 
Höôchst Ihren Finanzdirector und Geheimen tegarionsrath, August Philipp Christian 
Theodor von Amsberg, Commandeur zweiter Classe vom Herzoglich Braunschweigschen 
Orden Heinrichs des tôwen, Commandeur des Königlich Hannöverschen Guelphenordens 
und des Kurfürstlich Hessischen Ordens vom goldenen töwen, Ritcer des Königlich Säch- 
sischen Civilverdienstordens und Inhaber des Waterloo-Ehrenzeichens, 
von welchen Bevollmächrigken nach Auswechselung ihrer Vollmachten folgender Ver- 
trag unter dem Vorbehalte der Ratification abgeschlossen worden ist. 
Artikel 1. Da die Hohen conerahirenden Theile die gegenseirige Unterdrückung des 
Schleichhandels und eine freundnachbarliche Mitwirkung zur Aufrechtehaltung Ihrer gegen- 
seitigen Handels= und Steuersysteme als vorzügliche Mittel zur Beförderung des redlichen 
Verkehrs zwischen beiden Vereinen anerkennen; so verpflichten Dieselben Sich, dem 
Schleichhandel zwischen Ihren Landen, und insbesondere da, wo die Grenzen der beider- 
seitigen Vereine sich berühren, nach Möglichkeic entgegen zu wirken, jeden durch die Joll- 
oder Steuergesetze des Nachbarlandes verborenen Verkehr nach letzterem in Ihren Saaaten 
zu verbieten, möglichst zu verhindern und zu bestrafen, und Sich gegenseitig zur Ausrok-
	        
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