Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1837. (3)

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tung eines solchen unerlaubken Verkehrs, wo derselbe sich zeigen sollte, behülflich zu sein. 
Zur Erreichung dieses Zwecks ist die in der Anlage A beigefügee Uebereinkunft wegen Beilage A. 
Unterdrückung des Schleichhandels zwischen Ihnen errichtet worden. 
Artikel 2. Zur gründlichern Unterdrücung des Schleichhandels, und um überhaupt 
die Unbequemlichkeiten und Schwierigkeiten zu beseitigen, welche aus der vorspringenden 
Lage einiger Hannöverschen und Braunschweigschen Landestheile in das angrenzende Preus- 
sische Gebier sowohl für die beiderseitigen Verwaltungen der Eingangs-, Ausgangs= und 
Durchgangsabgaben, als insbesondere auch für den beiderseitigen Verkehr entstehen, und in 
der Ueberzeugung, daß dieser Zweck im gemeinsamen Interesse am vollständigsten durch den 
Anschluß der gedachten Landestheile an den Zollverein, welchem das sie begrenzende Preus- 
sische Gebier angehörk, erreicht werden kann, wollen 
1.) Seine Majestät der König von Hannover, die Grasschaft Hohnstein und das Amr 
Elbingerode, · 
2.) Seine Durchlaucht der Herzog von Braunschweig, das Fuͤrstenthum Blankenburg 
nebst dem Stiftsamte Walkenried, ferner das Amt Calvoͤrde, den Braunschweigschen An— 
theil an dem Dorfe Pabstdorf und das Dorf Hessen, 
an den gedachten Zollverein anschliessen, woruͤber mittelst der in den Anlagen B und Beilage B. 
C beigefuͤgten Uebereinkuͤnfte das Naͤhere festgestellt worden ist. Beilage C. 
Aus gleichen Rücksichten auf die tage und die Verkehrsverhälonisse einiger Preussischen 
tandescheile und zur Beförderung der vorbemerkten Anschlüsse wollen 
3.) Seine Majestät der König von Preussen 
Ga.) mit nachbenannten von der Zollgrenze des Zollvereins ausgeschlossenen Gebiers- 
theilen: 
den Dörfern Wolfsburg, Hehlingen und Heßlingen, dem Preussischen Antheile 
des am rechten Weserufer belegenen Dorfes Frille, 
den am linken Weserufer von Schlüsselburg bis zur Glasfabrik Gernheim be- 
legenen Ortschaften, 
b.) mit folgenden, bisher innerhalb der Zollgrenze befindlichen Gebietscheilen: 
dem Dorfe Roclum, 
dem Dorfe Würgassen, 
dem nördlich von der temförder Chaussee liegenden Theile des Dorfes Rei- 
ningen, 
dem rechts der Weser und der Aue belegenen Theile des Kreises Minden, nach 
näherem Inhalte der in der Anlage D beigefügten Uebereinkunft, dem BeilageD. 
zwischen Hannover, Oldenburg und Braunschweig bestehenden Sleuer- 
vereine beitreten. 
Artikel 3. Zur ferneren Erleichterung des gegenseicigen rechtlichen und gesetzmäsi- 
gen Verkehrs haben die Hohen contrahirenden Theile Sich über besondere dem Meß= und
	        
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