Uebereinkunft
zwischen Preussen, Baiern, Sachsen, Würter.berg, Baden, Kurhessen, dem
Großherzogthume Hessen, den zum Thüringischen Zoll= und Handelsvereine
verbundenen Staaten, Nassau und der freien Stadt Frankfürt einer Seits, und
Hannover, Oldenburg und Braunschweig anderer Seits, wegen.
Unterdrückung des Schleichhandels.
Artikel 1. Die contrahirenden Regierungen verpflichten sich gegenseitig, auf die-
Verhinderung und Unterdrückung des Schleichhandels durch alle angemessene, ihrer Ber-
fassung entsprechende Magsregeln gemeinschaftlich hinzuwirken.
Artikel 2. Es sollen auf ihren Gebieten Vereinigungen von Schleichhändlern,
ingleichen solche Waarenniederlagen oder sonstige Anstalten niche geduldet werden, welche
den Verdacht begründen, daß sie zum Jwecke haben, Waaren, die in den andern contra-
birenden Staaten verboren, oder beim Eingange in dieselben mit einer Abgabe belegt sind,
dorthin einzuschwärzen.
Artikel 3. Die betreffenden Behörden, Beamten oder Angestellten (Bediensteten)
der contrahirenden Staaten sollen sich gegenseitig den verlangten Beistand in allen gesetz-
lichen Maasregeln bereitwillig leisten, welche zur Verhücung, Enedeckung oder Bestrafung
der Zoll= (Steuer-) Contraventionen dienlich sind, die gegen irgend einen der contrahiren-
den Staaten unternommen oder begangen worden.
Unter Zoll= (Scteuer-) Contraventionen werden hier und in allen folgenden Arrikeln
dieser Uebereinkunft nicht nur die Umgehungen der in den betheiligten Staaten bestehenden
Eingangs-, Durchgangs= und Ausgangsabgaben, sondern auch die Uebertretungen der,
von den einzelnen Regierungen erlassenen Einfuhr= und Ausfuhrverbote, nicht minder der
Verbote solcher Gegenstände, deren ausschließlichen Debit diese Regierungen sich vorbehal-
ten haben, und endlich diejenigen Contraventionen begriffen, durch welche die Abgaben-
beeinträchtigt werden, die nach der besonderen Verfassung einzelner der contrahirenden
Staaten für den Uebergang von Waaren aus einem der zu demselben Zoll= (Steuer-)
Vereine gehèörenden Staaten in einen andern angeordnet sind.
Arkikel 4. Die Behörden, Beamten oder Angestellten (Bediensteken) der indirecten
Steuer= oder Zollverwaltung der contrahirenden Staaken, so wie die sonstigen Angestellten,
welche zur Aufrechthaltung der Joll= (Steuer-) Gesetze verpflichtet find, haben auch ohne
besondere Aufforderung die Verbindlichkeic, alle gesetzliche Mictel anzuwenden, welche zur
Derbücung, Endkdeckung oder Bestrafung der gegen irgend einen der gedachten Staaten