(XXIII.)
S.
Scheidemuͤnze, inlaͤndische — Verausgabung derselben . .
— das Einstossen derselben in Packete bleibt nur den betreffenden Cas-
sen unter sich bei Geldsendungen nachgelassen
— soll im ungepackten Zustande nur nach Vorschrift des Monzedicts
vom 14ten Mai 1763 ausgegeben werden
— die betreffenden Centalcassen haben die Speckaleaßsen mit dem des- Z„
fallsigen Bedarfe zu versehen ....
Schlacken halden, ungangbare, s. Berg= und Schlackenhalden.
Schleichhandel — Uebereinkunft wegen dessen Unterdruckung zwischen den
Zollvereinsstasten und Hannover, Oldenburg und Braunschweig, s.
Verträge.
Schnee — dessen Auswerfen auf den Chausseen betr.
rbr — deren ECntrichtung 1837— 1839, s. Steuern“ u. Abgaben.
Schulbesuch — dessen Beendigung und die Zulassung der Kinder zur Con-
firmation berr.
— hinsichtlich der allgemeinen Dauer defelben bleibt die Bestimmung
des 921 des Gesebes vom öten Juni 1835 über das Elementar=
volksschulwesen in Krat . .
— desfallsige Bestimmung bei Kindern, welche vor vollendctem öten
Jahre in die Schule aufgenommen worden sind
— Modalität der Berechnung des halbjährigen Erlasses bei Kindern,
welche vor, oder zu der § 21 des obangezogenen Gesehes festge-
sehten Zeit in die Schule aufgenommen worden sid
— Berechnung dieses Erlasses bei Kindern, welche erst nach dem, in
5 21 des Gesetzes bestimmten, Zeitpunkte die Schule zu besuchen
angefangen haben
— derartige Erlasse sollen erst nach sorgfältiger prüfung bewitige werden
— soll selbst in den, in § 86 der Verordnung vom gten Juni 1835
gedachten, besonderen Fällen erst nach dem etfullten 13ten Lebens—
jahre des Kindes aufhoͤren . ..
— Ausnahmen von obigen Bestimmungen werden nur mit Zustimmung
der betreffenden Kreisdirection gestattt
Schweizer-Cantone — Bekanntmachung der mit denselben deesseits abge-
schlossenen Uebereinkunft wegen gleicher Behandlung der beidersei-
tigen Staatsangehörigen in Concursfällen
Soldaten, zum Schutze von Forsten, Jagden und Fluren commandirte, s.
Instruction.
Spar- und Leihcassenordnung der Stadt Pirna, s. Pirna.
Staatsabgaben in der Oberlausitz, s. Oberlaufitz.
Staatsdiener — Civil-— — deren Beiträge zum Staatspensionsfonds,
s. Staatspensionsfonds.
Staatsdiener — deren Verpflichtung, s. Civilstaatsdiener.
Staatsminister, in Evangelicis beauftragte, — deren Ressortrerhältnisse zu
dem Ministerio des Cultus und offentlichen Unterrichts bett.
Hierzu das Regulatio darüber sub CGG
28 Sept.
1836
15 Dec.
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1837
26 April
12 Nov.
Seite.
77 fg.
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Paragr.
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