Contents: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Beschlagnahme. 
und der Konkursverwalter, im Falle der 
Nachlaßsubhastation der Antragsteller, 
dürfen bis zur Versteigerung über das 
Grundstück und dessen Zubehör frei ver- 
fügen, wenn auch das Recht der Hypo- 
thekengläubiger nach B 1134, 1135, der 
Verschlechterung des Grundstücks zu 
widersprechen, auch in diesen Fällen be- 
steht. In diesen besonders gearteten Sub- 
hastationsfällen hat aber die Zustellung 
des die Zwangsversteigerung anordnen- 
den Beschlusses (nicht auch die Eintra- 
gung des Versteigerungsvermerks) die 
Wirkung der Abgrenzung der laufenden 
von den rückständigen Hebungen und der 
Bestimmung des Umfangs der Immobi- 
liarmasse, und infolge der Wirkung, den 
Umfang der Immobiliarmasse zu bestim- 
men, erlischt das Verfügungsrecht des 
Verwalters oder Antragstellers mit dem 
Zeitpunkt der Versteigerung. 
Die Kommentare und Handausgaben des Zg; Mothes 
Die Beschlagnahme nach Wesen, Art und Wirkungen, 
Leipzig 03. Wolitt. 
Beschlagnahme nach C betrifft Ge- 
genstände, welche als Beweismittel für die 
Untersuchung von Bedeutung sein kön- 
nen oder der Einziehung unterliegen; sie 
wird nur angeordnet, wenn die Gegen- 
stände von der Person, in deren Gewahr- 
sam sie sich befinden, nicht freiwillig her- 
ausgegeben werden. Die Anordnung der 
B(e)sch(lagnahme) steht dem Richter zu, 
nur bei Gefahr im Verzug dem Staatsan- 
walte oder dem Polizeibeamten. In letz- 
terem Falle kann der Betroffene jederzeit 
die richterliche Entscheidung nachsuchen. 
Wer trotz Beschlagnahmebeschlusses die 
Herausgabe verweigert, kann durch 
Zwangsmittel hierzu angehalten werden. 
Zulässig ist auch die Bsch der an den Be- 
schuldigten gerichteten Briefe, Sendungen 
und Telegramme auf der Post und den 
Telegraphenanstalten. Zuständig zur 
Bsch ist nur der Richter, bei Gefahr im 
Verzug der Staatsanwalt, der jedoch bin- 
nen 3 Tagen die richterliche Bestätigung 
erwirken muß. Von den getroffenen Maß- 
regeln sind die Betroffenen zu benachrich- 
tigen, sobald dies ohne Gefährdung des 
Untersuchungszweckes geschehen kann. 
Einstweilige Bsch tritt ein, wenn bei 
Gelegenheit einer Durchsuchung Gegen- 
stände gefunden werden, welche zwar in 
keiner Beziehung zur anhängigen Unter- 
suchung stehen, aber auf die erfolgte Ver- 
übung einer anderen strafbaren Handlung 
hindeuten. 
  
227 
Im Verfahren gegen Abwesende kön- 
nen zur Deckung der dem Angeschuldig- 
ten drohenden Geldstrafe und der Kosten 
einzelne dem Angeschuldigten gehörige 
Gegenstände und dessen ganzes im Deut- 
schen Reiche befindlichess Vermögen 
durch Gerichtsbeschluß mit Beschlag be- 
legt werden. Die Bsch des gesamten Ver- 
mögens ist auch möglich, wenn gegen den 
Abwesenden, gegen den die öffentliche 
Klage erhoben ist, Verdachtsgründe vor- 
liegen, welche die Erlassung eines Haft- 
befehls rechtfertigen. Der Angeschuldigte 
verliert hierdurch das Recht, über das in 
Beschlag genommene Vermögen unter 
Lebenden zu verfügen, und ist über das- 
selbe eine Güterpflege einzuleiten. 
C 84-101, 108, 325, 326, 332—335. Ungewitter. 
Beschlagnahme (preßrechtliche). 
Durch das PrG, welches in $ 1 den Grund- 
satz der Preßfreiheit aufstellt und welches 
der Presse eine Reihe von Vorrechten ge- 
währt, ist die B(e)sch(lagnahme) von 
Druckschriften erheblich beschränkt, weil 
mit derselben schwere Schädigungen des 
Verlegers und des Publikums verbunden 
sind, die bei den anderen Bsch nicht vor- 
kommen; namentlich die Besteller von 
Anzeigen können erhebliche Nachteile er- 
leiden. Die Beschränkungen der Bsch 
sind in den $$ 23—27 enthalten. Sie be- 
treffen aber nur die polizeiliche Bsch, wo- 
zu auch diejenige durch die Staatsanwalt- 
schaft gehört, während für die richterliche 
die allgemeinen Vorschriften der C 94 ff, 
gelten. Durch die C sind die Vorschriften 
des PrG gemäß Einf-C 5 Abs 1 nicht 
berührt; die Vorschriften des S 40 und 
42 über Einziehung und Unbrauchbar- 
machung gelten neben denjenigen über 
Bschh Oppenhoff Rspr 17 328. 
Eine polizeiliche Bsch von Druckschrif- 
ten findet nur statt: 
1. wenn eine Druckschrift den Bestim- 
mungen der $$ 6 und 7 über Angaben 
des Druckers, des Verlegers und des ver- 
antwortlichen Redakteurs nicht entspricht 
oder den Vorschriften des $ 14 über die 
Verbreitung verbotener ausländischer 
Druckschriften zuwider verbreitet wird; 
2. wenn durch eine Druckschrift einem 
auf Grund des $ 15 betreffend Veröffent- 
lichungen über Truppenbewegungen oder 
Verteidigungsmittel zur Zeit der Kriegs- 
gefahr oder des Krieges erlassenen Ver- 
bot zuwidergehandelt wird; 
3. wenn der Inhalt einer Druckschrift 
15°
	        
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