Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1837. (3)

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suchen, wenn sie die Berechtigung zu diesem Gewerbsbekriebe in ihrem Wohnorte gesetzlich 
erworben haben, oder im Dienste solcher dortigen Gewerbtreibenden oder Kaufleute stehen, 
in den andern Staaten des Zollvereins keine weirere Abgabe hierfür zu entrichren verpflich- 
tet sein. 1 
Auch sollen bei dem Besuche der Messen und Märkte zur Ausübung des Handels und 
zum Absatze eigener Erzeugnisse oder Fabrikate, die Unterthanen aus den mehrerwähnten 
Landestheilen in jedem Vereinsstaake den eigenen Unterthanen gleich behandelt werden. 
Auf ganz gleiche Weise soll es mit den Unterthanen aus sämmtlichen, zum Jollvereine 
gehörigen Staaten in den vorerwähnten JFällen bei ihrem Verkehr in den gedachten Landes- 
theilen Herzoglich Braunschweigscher Seits gehalten werden. 
Artikel 9. Die, den im Artikel 2 erwähnten Gesetzen und Verordnungen entspre- 
chende Einrichtung der Verwaltung in dem Fürstenthume Blankenburg und den übrigen, 
dem Jollvereine anzuschliessenden Herzoglichen Gebierstheilen, insbesondere die Bildung des 
Grenzbezirks in selbigen und die Bestimmung, Errichrung und amtliche Befugnißz der zur 
Erhebung und Abfertigung erforderlichen Dienststellen, sollen in gegenseitigem Einvernehmen, 
mit Hülfe der von beiden Seiten zu diesem Behufe zu ernennenden Commissarien angeord- 
net werden. Seine Durchlaucht der Herzog von Braunschweig wollen die gedachte Ver- 
waltung dem Verwaltungsbezirke der Königlich Preussischen Provincial-Steuerdireceion zu 
Magdeburg zutheilen. 
Bei der Bildung des Grenzbezirks und der Bestimmung der Binnenlinie in dem Für= 
stenthume Blankenburg, dem Sriftsamte Walkenried und dem Amte Calvörde wird darauf 
gesehen werden, den Verkehr so wenig, als die bestehenden Vorschriften und der gemeinsame 
Zweck dieß irgend gestatten, zu erschweren. Die Zollstrassen sollen mit Tafeln bezeichner, 
und der Zug der Binnenlinie soll öffenrlich bekannt gemacht werden. 
Die zu errichtenden Hebe= und Abfertigungsstellen sollen als ge neinschaftliche angete- 
ben werden. 
Artikel 10. Seine Durchlaucht der Herzog von Braunschweig werden für die ord- 
nungsmäsige Besetzung der in Höchstdero fraglichen andestheilen zu errichrenden gemeinschaft- 
lichen Hebe= und Abfertigungsstellen, so wie der daselbst erforderlichen Aufsichtsbeamcen- 
stellen nach Maagsgabe der deshalb getroffenen näheren Uebereinkunfe Sorge tragen. 
Die in Folge dessen in den gedachten #andeskheilen fungirenden Beamten werden von 
der Herzoglich Braunschweigschen Regierung für beide Landesherrn in Eid und Pfliche ge- 
nommen und mit tegitimationen zur Ausübung des Dienstes versehen werden. 
Artikel 11. In Beziehung auf ihre Dienftobliegenheiren, namentlich auch in Ab- 
sicht der Dienstdisciplin, sollen die in dem Fürstenthume Blankenburg und den übrigen 
mehrgedachten Herzoglichen Landestheilen angestellten Zoll= und Streuerbeamcen ausschließlich 
der Königlich Preussischen Regierung untergeordnet sein.
	        
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