Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1837. (3)

(XXIV) 
  
Tag. Seite. Paragr. 
Staatspensionsfonds — erläuternde Bestimmungen zu den Verordnungen 
vom 7ten März und 17t#en Juli 1835, rücksichtlich der Erhebung 
und Einrechnung der für die Civilstaatsdiener angeordneten Beiträge 
dazu · 4 v e O " O v o . 22 Mai 61 fg. 
und zwar insbesondere: 
  
— Beitraͤge hierzu sind hinfüro im Monate August zu erheben : - - - 1 
— Eiinsendung derselben und der Individualverzeichnisse an das Pensions- 
zahlamt ... . - - - 2 
— die Production der Bestallungsdecrete fällt künftig weg; dagegen sol— 
len von der Dienstbehoͤrde officielle Notizen hieruͤber an die betref- 
fende Casse gelangen - - - 3 
— NModalität und sonstige Erfordernisse dieser effeiell Mitbeiime - - - 4 
Hierzu das Schema unter C.. .. .... - - 64 
— Grundsätze bei deren Feststellung ...... - - 62 5 
— Anuswurf der Beiträge durch die Rechnungsführer ... - - 63 6 
Dienst- und Anstellungsbehoͤrden sollen stehende Verzeichnise uͤber etO 
wanige Personalveränderungen fortführen . 
Staatsschuldencasse — Veroͤffentlichung der vom staͤndischen Aueschuse zu 
Verwaltung derselben am 21sten und 22sten Maͤrz dieses Jahres 
erlassenen 2 Bekanntmachungen, die Tilgung und Verzinsung der 
3procentigen Steuerschulden der Anleihe des Jahres 1830, und 
des in die lehtere mit aufzunehmenden Rückstands der Anleihe vom 
Jahre 1807, ingl. die Kündigung der dem Königreiche Sachsen 
zur Vertrelung verbliebenen, bis jeht zur Verzinsung nicht ange- 
meldeten unverwandelten Kammer= und Generalaccisscheine betr. 23 März 44—52 
Hierzu eine Uebersicht, in welcher Reihenfolge die einzelnen 
Obligationen zum Eintritt in die Verloosung gelangen sol-= 
len, untr . 48 
ingl. 
ein Verzeichniß über die bis jetzt zur Verzinsung nicht an- 
gemeldeten unverwandelten Kammer= und Generalaccis= 
scheine, unter d 52 
— neu gewählte ständische Mitglieder zu Verwaltung derselben fuͤr die 
Dauer der gegenwärtigen Finanzperide .. 2 44 fg. 
Stadtverordnete, (. Städteordnung. 
Städteordnung, allgemeine vom 2ten Februar 1832, — zusäßliche und er- 
24 4 4 4 
läuternde Bestimmungen zu derselbken: 9 Dec. 140 fg. 
und zwar: « 
zu 9 73 lit. h. Ausschliessung von den Ebrenrechten ... -- - 
zu 9 110 c. Bürgerausschh - 2 140—141 1—4 
zu V 122. Seit, auf welche die Stadtverordneten' und Ersat= 
männer gewählt werden !n2w : - - 
zu § 124. Wechsel und Zeit des Austritss : - - 
zu 5 125. Wahlmner * " " 
zu § 132. Bürgerverzeichnisee -2 141 5—6 
  
  
  
Ständeversammlung, (. Landtagsabschied.
	        
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