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Regulativ
über
das Verfahren bei Versendungen inländischer Erzeugnisse und Fabrikate aus
dem Gebiete des Hannover-Oldenburg= Braunschweigschen Steuerverbandes in
das Königreich Preussen und die mit demselben zollvereinten Staaten.
· 4. Bei Versendungen inländischer Erzeugnisse und Fabrikate in das Königreich
Preussen und die mit demselben zollvereinten Staaten muß, wenn der vertragsmäßige freie
oder erleichterte Eingang in Anspruch genommen wird, der inländische Ursprung durch amt-
liche Cerkificate nachgewiesen werden.
&2. Geschehen die Waarenversendungen durch die zweite Hand, so muß sich der
Versender über den inländischen Ursprung der Gegenstände durch beglaubigte Bescheini-
gungen des Producenten oder Fabrikanten, durch Vorlegung seiner Bücher, oder andere
Beweiostücke, überhaupt durch die zur Ausfertigung der Ursprungs= und Versendungscerti=
ficare erforderlichen Belege gegen die mit dieser Ausfertigung beauftragten Behörden genü-
gend ausweisen.
§ 3. Eine Ausnahme machen nur nachfolgende in der Anlage zu der Uebereinkunft,
wegen Erleichterung des gegenseitigen Verkehrs, vom 1 sten November 1837 aufgeführte
Gegenstände:
sub 1. gewöhnliche Bäckerwaaren in Quantitäten unter sechs Pfund.
2. frische Bärme oder Hefe.
6. Butter in Slücken.
14. Getreide.
20. Käse in Sltücken. (Handkäfe.)
. 21. Kleie. «
-26.rohe8äeinengarn.
27. Packleinen, (Sackleinen) graues Segeltuch.
28. ungebleichte und ungefärbte teinwand.
* 33. HOelkuchen.
* 36. hölzerne Reife (Faßbänder.)
* 37. Schrot von Getreide im gewöhnlichen kleinen Grenzverkehr.
In Bezug auf diese Arcikel bedarf es, soweit der Transport zur Einfuhr in das Ks-
nigreich Preussen und die mit demselben zollvereinten Staaten vom Orte der Erzeugung
bis zum Bestimmungsorte lediglich zu Lande erfolgt, eines Nachweises des inländischen
Ursprungs nicht, vielmehr genügt der Umstand, daß sie unmittelbar aus dem Königreiche
Hannover oder dem Herzogehume Braunschweig zu tande und ohne vorherigen Wassertrans-
1837.
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