Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1837. (3)

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port in das Gebiet des Jollvereins übergehen, um für sie die vertragemäsige Steuerfreiheit 
oder Ermäßigung der Eingangsabgabe in Anspruch zu nehmen. Des bloße Uebersetzen 
über die Elbe oder Weser, wo dieselbe die Jollgrenze bildet, wird dem Transporte zu ande 
gleich geachret. 
§ 4. Sollen Gegenstände, für welche es nach vorstehendem § bei dem Transport 
zu kande eines Ursprungscertifscaks nicht bedarf, zu Wasser, oder andere der in dem 9 3 
angezogenen Verzeichnisse der Tariferleichterungen aufgeführten Gegenstände in das Gebiet 
des Zollvereine versandt werden, so hat der Versender der zuständigen Behörde des Absen- 
dungsortes, oder der diesem Orte zunächst belegenen, eine nach dem beiliegenden Muster 
zum Ursprungszeugnisse schriftlich abgefaßte Anmeldung vorzulegen. Diese Anmeldung muß 
enthalten: 
a. Die Gattung und Menge der Gegenstände nach dem Maaßstabe, welchen der Tarif 
der indirecten Steuern angiebt; die Menge nach dem Brurto= und Nectogewichte in 
Buchstaben ausgedrückte. 
Kann wegen mangelnder Waagegerächschaften bei Gegenständen, die dem Maßstabe 
des Tarifs zufolge nach dem Gewichte anzugeben sind, das Gewiche nicht angegeben werden, 
so genüge statt dieser Angabe, die Anmeldung des Gegenstandes nach den landesüblichen 
und gewerblichen Maaßstäben. 
b. Die Zahl der Kolli und deren Zeichen und Nummer. 
. Die Art der Waare, und zwar nicht allein die Bezeichnung der Tarifkathegorie, wozu 
sie gehört, sondern auch die etwanige besondere Eigenthümlichkeit ihrer speciellen Un- 
terscheidungsmerkmale, so wie die ekwanige Bezeichnung der Waare durch Fabrik- 
stempel oder durch andere Merkmale. 
d. Bei Versendungen durch Producenten und Fabrikanken die Versicherung an Eides- 
statt, daß die zu versendenden Gegenstände ihr eigenes Product oder Fabrikat find; 
bei Versendungen aus der zweiten Hand aber, von Seiten des Versenders gleich- 
falls an Eidesstatt die Versicherung der Identität der Waaren milt jenen, welche 
in den nach § 2 beizubringenden Beweisstücken über ihre inländische Abstammung 
bezeichnet sind. 
e. Die Angabe, über welches Grenzsteueramt im Königlich-Hannoverschen oder Herzog- 
lich-Braunschweigschen Gebiete, und über welches Zollamt im Königlich-Preusssschen 
resp. Kurfürstlich-Hessischen Gebiete der Ausgang und resp. der Eingang erfolgen 
wird. Als Jollame des Eingangs in letzterem Gebiete darf ein Nebenzollamt nur 
in dem Maaße angemelder werden, als die einzuführenden Gegenstände nach Gat- 
tung und Menge über das gewählce Nebenzollamt auch dann, den demselben zuste- 
benden Erhebungsbefugnissen gemäß, würden eingehen können, wenn davon die volle 
tarifmäßige Eingangsabgabe zu erheben wäre. In wiefern der Uebergang einzelner
	        
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