Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1837. (3)

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findet, den Revisionsbefund unter Anwendung der karifmäßigen Maaßstäbe, falls die An- 
meldung auf dem Certificate solche nicht schon übereinstimmend mit dem Revisionsbefunde 
enthält, bestimmt darauf die Dauer seiner Gültigkeit für das Eingangsamt nach Maaßgabe 
der Entfernung zwischen beiden Orten, trägk das Certificak in ein zu führendes Certificat= 
register ein, artestirt die erfolgte Ausfuhr, nach davon genommener Ueberzeugung und giebt 
das solchergestalt bescheinigte Certisscat dem Waarenführer zum weitern Ausweis bei dem 
Eingangsamte zurück. Gelangt die auszuführende Waare mit amtlichem Verschlusse an 
das Auegangsamt, dann bedarf es Seitens desselben nur der Recognition des Derschlusses, 
und wenn dabei nichts zu erinnern ist, können die verschlossenen Gegenstände, ohne noch- 
malige Specialrevision, gegen Bescheinigung des Ausgangs auf dem Cerriftcate zum Ein- 
Zange in das Gebiet des Zollvereins über das bestimmte Eingangsamt abgelassen werden. 
§ 9. Im Eingangsamte werden die Gegenstände angemeldet, das Certificat (event. 
mit der Licenz (§ 6)) wird abgegeben, jene werden nach diesem revidirt, und nach richti- 
gem Befunde gegen Erlegung der vertragsmäßigen Abgaben, oder beziehungsweise ohne Ab- 
gabenentrichtung, in freien Verkehr gesetzt, oder, soweit es die Jollverfassung im Königreiche 
Preussen und im Kurfürstenthume Hessen gestatter, unter Begleitscheincontrole in das In- 
nere des Jollvereins abgelassen, wo dann erst dore die Entrichtung der ermäßigten Abga- 
ben erfolge. 
§ 10. Der Verkehr mit den in Rede stehenden inländischen Erzeugnissen und Fabri- 
katen aus Hannover, Oldenburg und Braunschweig in das Königreich Preussen und die 
mit demselben zollvereinten Staaten durch die fahrenden Posten, ist ebenfalls an Begleitung 
durch die vorgeschriebenen Certificate gebunden. Die Versendungen können nur von sol- 
chen Orten aus erfolgen, wo ein zur Abfertigung berechtigkes Amt seinen Sitz hat. — 
Nach geschehener Revision wird die Waare, so weic es, gemät §9 7, erforderlich ist, un- 
ter Verschluß gesetzt, und dann mit dem bescheinigten und auf den Bestimmungsort ge- 
richteten Cercifical, welches dem Poststück offen beizulegen ist, auf die Post befördert. 
 
	        
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