Metadata : Grundriß des Verwaltungsrechts in Preußen und dem Deutschen Reiche.

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streitigkeiten,  für  welche  nach  dem  Gegenstande  oder  der  Art  des
Anspruchs  der  Rechtsweg  zulässig  ist,  er  deshalb  landesrechtlich
nicht  ausgeschlossen  werden  kann,  weil  als  Partei  der  Fiskus,  eine
Gemeinde  oder  eine  andere  öffentliche  Korporation  beteiligt  ist.

Die  Erhebung  von  Abgaben  ist  dagegen  nach  §  15  H.
13  AdR.  ein  Mgjestätsrecht,  und  über  sie  der  Rechtsweg  grundsätzlich
  ausgeschlossen  (A#R.  II,  14  §§  73  ff.).  Zugelassen  war
er  nur  in  zwei  Fällen,  wenn  jemand  die  Befreiung  auf  Grund
eines  besonderen  Rechtstitels  behauptete,  und  unter  den  Kontribuenten,
  wenn  jemand  gegenüber  einem  anderen  überschwert  zu  sein
meinte.  Soweit  die  neuere  Strafgesetzgebung  ein  förmliches  Verwaltungsrechtsmittel
  gegeben  hat,  ist  aber  auch  hier  der  ordentliche
Rechtsweg  ausgeschlossen.

Das  Gesetz  vom  24.  Mai  1861  hat  ferner  den  Zivilrechtsweg
  gegeben:  1.  auf  Erstattung  bei  Behauptung  der  früheren  Tilgung
  oder  Verjährung,  binnen  sechs  Monaten  nach  Tilgung  oder
Beitreibung;  2.  unter  der  Behauptung,  daß  die  Abgabe  keine
öffentlichrechtliche  sei,  sondern  auf  einem  aufgehobenen  privatrecht
lichen  Fundamente  beruhe;  3.  über  die  Verpflichtung  zur  Entrichtung
  einer  Stempelabgabe  binnen  sechs  Monaten  nach  erfolgter
Beitreibung  oder  geleisteter  Zahlung  (§  26  des  Stempelsteuergesetzes
  vom  31.  Juli  1895).  Dasselbe  gilt  nach  dem  Erbschaftssteuergesetze
  für  die  Erbschaftssteuer.

6)  Im  Strafverfahren  wird  über  Zuwiderhandlungen  gegen
die  Finanzgesetze  entschieden,  wobei  es  sich  vielfach  auch  nur  um
allgemein  angedrohte  Verwaltungsstrafen  handelt.  Die  Verwaltungsbehörde
  hat  die  Befugnis  zum  Erlasse  vorläufiger  Strafbescheide
  nach  §§  459  ff.  St  PrO.

§  24.  Die  Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Die  Verwaltungsgerichtsbarkeit  hat  mit  der  früheren  Attributivjustiz
  der  Verwaltungsbehörden  im  Polizeistaate  nichts  zu
tun.  Sie  ist  vielmehr  eine  neue  Schöpfung  der  letzten  Jahrzehnte
und  verdankt  ihre  Entstehung  dem  Bedürfnisse  nach  einem  verstärkten
  individuellen  Rechtsschutze  gegenüber  der  Verwaltung  im

Bornhak,  Grundriß  des  Verwaltungsrechts.  3.  Aufl.  7