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streitigkeiten, für welche nach dem Gegenstande oder der Art des
Anspruchs der Rechtsweg zulässig ist, er deshalb landesrechtlich
nicht ausgeschlossen werden kann, weil als Partei der Fiskus, eine
Gemeinde oder eine andere öffentliche Korporation beteiligt ist.
Die Erhebung von Abgaben ist dagegen nach § 15 H.
13 AdR. ein Mgjestätsrecht, und über sie der Rechtsweg grundsätzlich
ausgeschlossen (A#R. II, 14 §§ 73 ff.). Zugelassen war
er nur in zwei Fällen, wenn jemand die Befreiung auf Grund
eines besonderen Rechtstitels behauptete, und unter den Kontribuenten,
wenn jemand gegenüber einem anderen überschwert zu sein
meinte. Soweit die neuere Strafgesetzgebung ein förmliches Verwaltungsrechtsmittel
gegeben hat, ist aber auch hier der ordentliche
Rechtsweg ausgeschlossen.
Das Gesetz vom 24. Mai 1861 hat ferner den Zivilrechtsweg
gegeben: 1. auf Erstattung bei Behauptung der früheren Tilgung
oder Verjährung, binnen sechs Monaten nach Tilgung oder
Beitreibung; 2. unter der Behauptung, daß die Abgabe keine
öffentlichrechtliche sei, sondern auf einem aufgehobenen privatrecht
lichen Fundamente beruhe; 3. über die Verpflichtung zur Entrichtung
einer Stempelabgabe binnen sechs Monaten nach erfolgter
Beitreibung oder geleisteter Zahlung (§ 26 des Stempelsteuergesetzes
vom 31. Juli 1895). Dasselbe gilt nach dem Erbschaftssteuergesetze
für die Erbschaftssteuer.
6) Im Strafverfahren wird über Zuwiderhandlungen gegen
die Finanzgesetze entschieden, wobei es sich vielfach auch nur um
allgemein angedrohte Verwaltungsstrafen handelt. Die Verwaltungsbehörde
hat die Befugnis zum Erlasse vorläufiger Strafbescheide
nach §§ 459 ff. St PrO.
§ 24. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit hat mit der früheren Attributivjustiz
der Verwaltungsbehörden im Polizeistaate nichts zu
tun. Sie ist vielmehr eine neue Schöpfung der letzten Jahrzehnte
und verdankt ihre Entstehung dem Bedürfnisse nach einem verstärkten
individuellen Rechtsschutze gegenüber der Verwaltung im
Bornhak, Grundriß des Verwaltungsrechts. 3. Aufl. 7