Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1837. (3)

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genau bekannt sind, oder einen unter Gerichtshand und Siegel ausdruͤcklich auf eine ge- 
wisse Quantitaͤt ausgestellten Erlaubnißschein ihrer Obrigkeit beibringen und zwar in bei- 
den Faͤllen gegen Abgabe eines vom Empfänger unterzeichneten, das Dacum, das Ge- 
wicht und die Bestimmung des Gifts bemerkenden Empfangscheines; 
c.) dat Gift muß sorgfältig eingepackr, versiegelt, mie einer schwarzen Teckur verse- 
ben und auf der Signatur dessen pharmaceutische Benennung und Gewicht, der Name 
des Käufers und das Dakum bemerkt, überdieß aber noch die deutliche Aufschrift: Gift 
binzugefügt werden. Auch darf solches lediglich dem Käufer selbst oder einer völlig sichern 
Person, niemals aber nur an Dienstleuke, Kinder, oder gewöhnliche Boten verabfolgt 
werden; 
d.) über den Giftverkauf ist ein eignes paginirtes Buch zu führen, in welchem die 
Art der tegitimation, der Name und Wohnore des Käufers, die Dosis und der Preis 
des Gifes nebst dem Datum einzutragen; die sub a. und b. bemerkten Vorschrifren und 
Scheine aller Art aber, nach den betreffenden Nummern des Buchs geordner und geheftet, 
in Beziehung hierauf als Beilagen aufzubewahren sind. 
. 5. Endlich soll statt des zeieher in hiesigen Landen üblichen Nürnberger Medici- 
nalgewichts nunmehro das in den Königl. Preuß. Staaken angenommene, vom 1sten 
März künftigen Jahres an, eingeführt werden. Oie neuen Gewichte selbst sind justirt 
und gestempelt von dem Mechanicus Enzmann allhier zu bezieben. Den in der Folge 
anzustellenden Apothekenrevisoren werden Normalgewichte eingehändigt werden, um die in 
den Apotheken vorhandenen darnach zu prüfen. 
Hiernach haben alle diejenigen, welche es angeher, sich gebührend zu achten. 
Dresden, am 26sten December 1836. 
Ministerium des Innern. 
Nostitz und Jänckendorf. 
Dr. Hering.
	        
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