Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1837. (3)

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6.) Verordnung, 
eine Erlduterung der unter dem 13. Octbr. 1836. bekannt gemachten In- 
struction für die zum Schutze von Forsten, Jagden und Fluren 
commandirten Soldaten betreffend; 
vom 18. Januar 1837. 
Nachdem sich als nothwendig gezeigt hat, dem 17ten Paragraphen der mittelst der Ver- 
ordnung vom 13. Octbr. v. J. bekannt gemachten Instruction fuͤr die zum Schutze von 
Forsten, Jagden und Fluren commandirten Soldaten in nachstehender Maase eine abge— 
aͤnderte Fassung zu geben: 
. 17. 
„Legt der angerufene Holzdieb oder Forstfrevler zwar die Waffen oder Instru- 
mente nicht nieder, ergreift jedoch damit die Flucht und giebe dadurch die Ab- 
siche zu erkennen, sich nicht thätlich widersetzen zu wollen, so hat der Commandirte 
bei dessen Verfolgung, so lange der Fliehende sich niche widersetze, gegen densel- 
ben von seiner eigenen Waffe keinen Gebrauch zu machen.“ 
so wird solches hierdurch nachrräglich zu gedachter Instruction zur öffentlichen Kenntniß ge- 
bracht. 
Dresden, den 18. Januar 1837. 
Ministerium des Innern. 
Nostitz und Jänckendorf. 
Thimmig.
	        
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