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nicht nur sofort Einhalt zu thun, sondern auch dem Revierbergamt davon Nachricht zu
geben.
2.) In den Käufen und andern Erwerbungsurkunden über Grundstücke, auf welchen Hal-
den sich befinden oder früher befunden haben, sowie in den Käufen und Erwerbungsurkunden
über Grundstücke, welche ganz oder zum Theil aus Halden oder ausgekauften Berg= oder
Hürtenwerksräumen bestehen, ist dieses Umstandes mic ungefährer Angabe der Bodenfläche
der Halden und Berg= oder Hüttenwerksräume jedesmal ausdrücklich zu gedenken, damit
selbst bei gänzlich veränderter Oberfläche doch in den Grundbüchern sters Nachricht darüber
zu finden sei, wo früherhin Bergwerksanlagen gewesen sind.
3.) Nächstdem haben die Gerichtsbehörden, wenn Käufe und andere Veréusserungs-
verträge über dergleichen Grundstücke bei ihnen zur Bestätigung gelangen, und letztere neuen
Erwerbern in Lehn gereicht werden, das gewöhnliche Bergreservar, je nachdem solches bei
Ueberlassung von Berg= oder Hürtenwerksräumen an rivatbesitzer, oder bei Gestartung
der Einebnung von Halden von erstern eingegangen worden ist, vergl. den oben angeführ-
ten Decifivbefehl vom 23. September 1622. und die Oberbergamtspatente vom 30. Mätz
1805. und vom 10. September 1809., sedesmal gebührend in Obacht zu nehmen.
"4.) Die Erbauung neuer Häuser auf Halden oder in unmittelbarer Nähe von Hal-
den, ingleichen auf bereits vorhin eingeebneten Haldenplätzen ist von den Civilobrigkeiten
niche anders zu gestalten, als wenn zuvor das Gutachten des Revierbergam'es über die
Ungefährlichkeit der zu bebauenden Stelle vernommen worden, und dieses Gutachten dahin
ausgefallen ist, daß in dieser Beziehung kein Bedenken vorwalte; es ist jedoch solchenfalls
bei Ertheilung der obrigkeitlichen Erlaubniß zu dergleichen Bauen, und gleichergestalt, wenn
die Einebnung und Urbarmachung von Halden genehmigk wird, den Grundbesitzern noch
besonders Berzichtleistung auf alle Entschädigungsansprüche wegen eklwa in der Folgezeit
entstehender Senkungen und Brüche zur Bedingung zu machen, und darüber zur behufi-
gen Nachricht für die Nachbesitzer das Erforderliche in den Käufen und andern Erwer-
bungsurkunden anzumerken und forczuführen.
5.) Die Besitzer von Halden und Haldenräumen dürfen Bergbehörden und Berg-
werksunternehmer an dem Begehen von dergleichen Halden und Haldenräumen, wenn sol-
ches um künftiger Wiederbenutzung derselben für bergmännische Zwecke und Anftaleen wil-
len geschiehr, niche behindern.
Dresden, den 30. Jannar 1837.
Die Ministerien der Justiz und des Innern.
von Könneritz. Nostitz und Jänckendorf.
Hausmann.