Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1837. (3)

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nicht nur sofort Einhalt zu thun, sondern auch dem Revierbergamt davon Nachricht zu 
geben. 
2.) In den Käufen und andern Erwerbungsurkunden über Grundstücke, auf welchen Hal- 
den sich befinden oder früher befunden haben, sowie in den Käufen und Erwerbungsurkunden 
über Grundstücke, welche ganz oder zum Theil aus Halden oder ausgekauften Berg= oder 
Hürtenwerksräumen bestehen, ist dieses Umstandes mic ungefährer Angabe der Bodenfläche 
der Halden und Berg= oder Hüttenwerksräume jedesmal ausdrücklich zu gedenken, damit 
selbst bei gänzlich veränderter Oberfläche doch in den Grundbüchern sters Nachricht darüber 
zu finden sei, wo früherhin Bergwerksanlagen gewesen sind. 
3.) Nächstdem haben die Gerichtsbehörden, wenn Käufe und andere Veréusserungs- 
verträge über dergleichen Grundstücke bei ihnen zur Bestätigung gelangen, und letztere neuen 
Erwerbern in Lehn gereicht werden, das gewöhnliche Bergreservar, je nachdem solches bei 
Ueberlassung von Berg= oder Hürtenwerksräumen an rivatbesitzer, oder bei Gestartung 
der Einebnung von Halden von erstern eingegangen worden ist, vergl. den oben angeführ- 
ten Decifivbefehl vom 23. September 1622. und die Oberbergamtspatente vom 30. Mätz 
1805. und vom 10. September 1809., sedesmal gebührend in Obacht zu nehmen. 
"4.) Die Erbauung neuer Häuser auf Halden oder in unmittelbarer Nähe von Hal- 
den, ingleichen auf bereits vorhin eingeebneten Haldenplätzen ist von den Civilobrigkeiten 
niche anders zu gestalten, als wenn zuvor das Gutachten des Revierbergam'es über die 
Ungefährlichkeit der zu bebauenden Stelle vernommen worden, und dieses Gutachten dahin 
ausgefallen ist, daß in dieser Beziehung kein Bedenken vorwalte; es ist jedoch solchenfalls 
bei Ertheilung der obrigkeitlichen Erlaubniß zu dergleichen Bauen, und gleichergestalt, wenn 
die Einebnung und Urbarmachung von Halden genehmigk wird, den Grundbesitzern noch 
besonders Berzichtleistung auf alle Entschädigungsansprüche wegen eklwa in der Folgezeit 
entstehender Senkungen und Brüche zur Bedingung zu machen, und darüber zur behufi- 
gen Nachricht für die Nachbesitzer das Erforderliche in den Käufen und andern Erwer- 
bungsurkunden anzumerken und forczuführen. 
5.) Die Besitzer von Halden und Haldenräumen dürfen Bergbehörden und Berg- 
werksunternehmer an dem Begehen von dergleichen Halden und Haldenräumen, wenn sol- 
ches um künftiger Wiederbenutzung derselben für bergmännische Zwecke und Anftaleen wil- 
len geschiehr, niche behindern. 
Dresden, den 30. Jannar 1837. 
Die Ministerien der Justiz und des Innern. 
von Könneritz. Nostitz und Jänckendorf. 
Hausmann.
	        
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