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VSS.) Verordnung,
die Erhebung der Gewerbe= und Personalsteuer für das Jahr 1837.
» betreffend;
vom 9. Maͤrz 1837.
Die Umfaͤnglichkeit der, für die Gewerbe= und Personalsteuer gesetzlich vorgeschriebenen,
allährlichen Cakasterrevision macht es, zu Vermeidung von Stbrungen in der Erhebung
der Seeunerbeiträge, erforderlich, in der zeitherigen Bestimmung der dießfallsigen Zahlungs-
kermine eine Aenderung einkreten zu lassen. Nuun bleibe zwar die deshalb zu kreffende defi-
nitive Anordnung zur Zeit noch vorbehalcen, bei dem Herannahen des dießfährigen ersten
Zahlungskermins wird es jedoch norhwendig, wenigstens für das gegenwärtige Jahr hier-
über vorläusige Bestimmung zu ertheilen, und das unrerzeichnece Ministerium bestimme da-
her mic Allerhöchster Genehmigung hiermir:
1.
Die beiden halbjährigen Zahlungskermine der Gewerbe= und Personalsteuer werden
für das Jahr 1837. auf den
15. Mai und 15. November
festgesetzt.
« 2.
Die zu Zahlung von Besoldungen, Wartegeldern und Pensionen ermaͤchtigten Behoͤr—
den und Beamten haben daher die, in Gemaͤsheit 9. 37. der Verordnung vom 25. No—
vember 1835. (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 503), zu bewirkende Nachweisung
uͤber die erfolgte Entrichtung der Personalsteuer in diesem Jahre bei E rhebung obi—
ger Bezuͤge fuͤr die Monate Juni und December zu erfordern.
Hiernach haben sich Alle, welche es angeht, gebuͤhrend zu achten.
Dresden, am 9. März 1837. "
Finanz-Ministerium.
von Zeschau.
Schuleze.