Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1837. (3)

(13 ) 
VSS.) Verordnung, 
die Erhebung der Gewerbe= und Personalsteuer für das Jahr 1837. 
» betreffend; 
vom 9. Maͤrz 1837. 
Die Umfaͤnglichkeit der, für die Gewerbe= und Personalsteuer gesetzlich vorgeschriebenen, 
allährlichen Cakasterrevision macht es, zu Vermeidung von Stbrungen in der Erhebung 
der Seeunerbeiträge, erforderlich, in der zeitherigen Bestimmung der dießfallsigen Zahlungs- 
kermine eine Aenderung einkreten zu lassen. Nuun bleibe zwar die deshalb zu kreffende defi- 
nitive Anordnung zur Zeit noch vorbehalcen, bei dem Herannahen des dießfährigen ersten 
Zahlungskermins wird es jedoch norhwendig, wenigstens für das gegenwärtige Jahr hier- 
über vorläusige Bestimmung zu ertheilen, und das unrerzeichnece Ministerium bestimme da- 
her mic Allerhöchster Genehmigung hiermir: 
1. 
Die beiden halbjährigen Zahlungskermine der Gewerbe= und Personalsteuer werden 
für das Jahr 1837. auf den 
15. Mai und 15. November 
festgesetzt. 
« 2. 
Die zu Zahlung von Besoldungen, Wartegeldern und Pensionen ermaͤchtigten Behoͤr— 
den und Beamten haben daher die, in Gemaͤsheit 9. 37. der Verordnung vom 25. No— 
vember 1835. (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 503), zu bewirkende Nachweisung 
uͤber die erfolgte Entrichtung der Personalsteuer in diesem Jahre bei E rhebung obi— 
ger Bezuͤge fuͤr die Monate Juni und December zu erfordern. 
Hiernach haben sich Alle, welche es angeht, gebuͤhrend zu achten. 
Dresden, am 9. März 1837. " 
Finanz-Ministerium. 
von Zeschau. 
Schuleze.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.