( 15).
Es werden demnach
+. 2 die erforderlichen Regiekosten auf die Staarscasse übernommen, auch die Ausfälle
an Renten von selbiger übertragen.
6. 3. Die Einlösung der Rentenbriefe erfolge im Wege der Ausloosung, und es wird
der darauf ausgedrückte Betrag in conventionsmäsigen Münzsorten unverkürzt (ohne allen
Abzug) gewährt.
S. 4. Andere, als die &. 1. gedachten, Mittel der kandrentenbank können, wie es rath-
sam erscheint, zum Ankaufe von Rentenbriefen nach dem Courswerthe, oder zu Vergrös-
serung der Ausloosung verwendet werden.
. 5. Sämmrtliche auf die eine oder die andere Arc eingelöseren Renkenbriefe werden
von Zeit zu Zeit öffentlich verbrannt werden.
(. C. Die erstmalige Ausloosung von Rentenbriefen soll dergestalt startfinden, daß die
öffentliche Bekanntmachung der ausgelooseten Nummern einige Tage vor dem 1. April 1837.
und dann den 1. October desselben Jahres die Auszahlung der in den ausgelooseren Renten-
briefen ausgedrückten Capitalberräge an deren Inhaber erfolgen kann.
. 7. Auf dieselbe Weise soll auch künftig, von einem Halbjahr zum andern, mit Aus-
loosung und Einlösung der Rentenbriefe fortgefahren werden.
. S. Von dem jedesmal dazu bestimmten Tage an (dem 1. April und 1. October je-
den Jahres), sind, gegen Aushändigung der ausgeloose#en Rentenbriefe sammt den dazu ge-
hörigen Coupons und Talons, die in den Rentenbriefen ausgedrückten Capikalberräge bei
der Casse der Landrentenbank zu erheben.
§. 9. Wegen Verjährung unerhoben gebliebener Capicale und Zinsen der Rentenbriefe
bewender es bei den Bestimmungen des Gesetzes über die Errichtung der Landrentenbank vom
17. März 1832. J. 18. c. .
H.10.AusdenGrunddieseSTilgungsplanswirdhiermitallenRentepsiichtigendieZw
sicherung ertheilt, daß jede an die Landrentenbank uͤberwiesene Rente durch Fuͤnf und Funf—
zig Jahre lang, also auf Zweihundert und Zwanzig vierteljährige Termine,
fortgesetzte Abentrichtung dergestalt getilgt werden soll, daß sofort, nach Ablauf dieser Zeit, die
fernere Verbindlichkeit zu Bezahlung dieser Rente aufhoͤren, und dieselbe in den Renrencata=
stern gelösche, ingleichen das deshalb bestandene Realrecht von den Hypochekenbehörden als er-
loschen gehörigen Orts bemerkt werden soll.
§. 11. Oieser 55jährige Zeitraum beginne, ohne Unterschied der Fälle und daher auch
bei den, vor Erlassung gegenwärtiger Verordnung, an die Landrenkenbank überwiesenen Ren-
ten, mit dem ersten Quartalrermine, für welchen die überwiesene Rente
an die Landrentenbank zu entrichten gewesen ist. Es ist daher z. B. eine Rente,
welche den 31. Decbr. 1835. zum erstenmale an die Landrencenbank zu bezahlen gewesen ist,
den 30. Seprbr. 1890. das letztemal zu entricheen, und eine den 30. Juni 1837. zum er-
stenmale fällige Rente den 31. März 1892. zum letztenmale abzuführen.