Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1837. (3)

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d.) die herrschaftliche Rentkammer zu Wildenfels fuͤr die zu dieser Herrschaft gehörigen 
Orte; 
B.) in der Oberlausitz: 
o.) die Bezirkssteuereinnahme zu Budissin fuͤr saͤmmtliche zum Landkreise gehoͤrige Orte; 
f.) die Stadträthe der Vierstädte für diese und deren mitleidende Dorfschaften. 
. 47. die Capitalabzahlungen bleiben, nach der Bestimmung des Gesetzes über die 
Landrentenbank vom 17. März 1832, auch fernerhin an die beiden Termine, den 31. März 
oder den 30. September gebunden, dergestalt, daß erst nach Ablauf eines von da ab zu 
rechnenden Halbjahres die Verminderung der Rente selbst einrriet. 
Eben so bewendet es bei den Bestimmungen F. 10. des angezogenen Gesetzes, in Ver- 
bindung mit der Verordnung vom 4. Novbr. 1836 (im 22sten Stück des Gesetz= und 
Verordnungsblattes vom Jahre 1836), wonach die Abschlagszahlungen in den Kaufbüchern 
anzumerken sind, wiewohl mit der Erläuterung, daß diese Anmerkung nur auf Verlangen der 
die Quittung darüber producirenden Rentepflichtigen zu bewirken ist, wogegen die Anmer- 
kung in den Rentencalastern nach F. 19. der Generalverordnung vom 30. December 1833 
jedenfalls erfolgen muß. 
9. 18. Die F. 6. des Gesetzes über die Landrentenbank, ingleichen §. 3 S. a. des Gesetzes 
über Ablösungen und Gemeinheitstheilungen enthaltene Beschränkung, daß die tandrenten- 
bank nur solche Renten übernehmen werde, welche jährlich wenigstens Zwölf Groschen be- 
trager, soll nicht weiter festgehalten werden; vielmehr sollen von nun an alle, wenn nur 
im Uebrigen nach dem Ablösungsgesetze oder nach den nachstehend (§. 19.) ausgedrückten 
Bestimmungen dazu geeignete Renten, in soweit sie in dem jährlichen Betrage von 
Vier Hfennigen 
aufgehen (welcher einem Ablösungscapicale von Acht Groschen und vier Pfennigen encspriche), 
überwiesen werden können. In soweict das für einen Renteberechtigten danach ausfallende 
Ablösungscapical ihm nicht genau in Rentenbriefen gewährt und die Baarzahlung des et- 
wanigen Ueberschusses nicht von den Renrepflichtigen selbst aufgebrache werden kann, soll letz- 
tere dem Berechtigten aus der Landrentenbank geleistet werden. 
§. 19. Damit die durch die Landrentenbank dargebotenen Vorcheile auch denjenigen an- 
gesessenen Rentepflichtigen zu Theil werden können, deren Renten nicht in Folge einer in Ge- 
mäsheit §. 37. flg. des Ablösungsgesetzes erfolgten Erklärung des Berechkigten, Rentenbriefe 
annehmen zu wollen, an die Rentenbank bereits überwiesen worden sind, oder künfeig noch 
werden überwiesen werden, wird hiermit festgesetzt, daß es von nun an und bis mit dem 31. 
December des Jahres 
Eintausend Achehundert und Zwei und Vierzig 
auch den Derpflichteten freistehen soll, auf die Ueberweisung der auf ihre Grundstücke geleg- 
ten Ablösungsrenten in soweic anzutragen, als dieß den Berechtigten freigestanden haben 
oder noch freistehen würde, und zwar ohne Unterschied, ob die Renten vor oder nach Er- 
1837. 3
	        
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