Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1837. (3)

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§. 58. Alle Zahlungen von der Compagnie, oder an dieselbe, erfolgen in den nach 
dem 21 fl. Fuß geprägten Münzsorten, welche als solche bei den Landescassen angenom- 
men werden. « 
§. 59. Dem Direckorium stehr es frei, müssige Gelder der Compagnie durch Aus- 
leihen gegen vollständige Pfandsicherheit, oder durch Ankauf von Actien der Compagnie, 
oder guter Wechsel zinsbar anzulegen. 
9. 60. Sollte das, nach F. 2. bestimmte Actiencapital und die, nach §. 9. des hohen 
Decrets vom 6. Mai 1835, in Cassenscheinen auszugebende Summe zur vollständigen 
Herstellung und zum Betriebe der Eisenbahn nicht hinreichen, so hat das Oirectorium, un- 
ter Zustimmung des Ausschusses, den noch fehlenden Bedarf 
1.) durch Anleihe, oder 
2.) durch Ausgabe neuer Actien, und, nach Besinden, durch beides aufzubringen. 
Die Toralsumme der Anleihe darf den dritten Theil des wirklich eingezahlten Actienca- 
pitals nicht übersteigen. 
Dieselben Bestimmungen leiden auf den, für ekwaige Verlängerungen der Bahn zur 
Landesgrenze nöthigen Bedarf Anwendung. 
§. 61. Mit dem 31. December jeden Jahres schließt das Directorium die Bücher 
ab, fertigt eine Bilance, und theilt solche, wenigstens vier Wochen vor der Generalversamm- 
lung, dem Ausschusse zur Prüfung mit. 
6. 62. Die vom Ausschusse genehmigte Bilance wird nebst den dazu gehörigen Be- 
legen in der nächsten Generalversammlung den Actionairs vorgelegt und, wenn hierbei 
Ausstellungen dagegen nicht gemacht werden, vom Ausschuß justificirt und sodann vom 
Directorium auszugsweise zu öffentlicher Kenneniß gebracht. 
§. 63. Von dem, nach Abzug der Aceien= und erwaigen Anleihezinsen, so wie der 
sämmtlichen Unkosten, verbleibenden jährlichen reinen Gewinn werden zwanzig Procenr zu 
einem Reservefonds zu Sicherstellung der Zinsen und Deckung unvorhergesehener Ausfälle zu- 
rückgelegt, sodann die, den Directoren und dem Bevollmächtigten, laut 99. 48. und 55., 
bestimmten Antheile denselben ausgezahle, und der Ueberrest als Dividende auf sämmrtliche 
Actien gleichmäsig, jedoch mie Vermeidung unbequemer Bruchtheile, vertheile. 
#. 64. Die Auszahlung der Dividende geschieht, nach vorgängiger Bekanntmachung, 
gegen diejenigen den Actien beigefügeen Coupons, welche sich auf dieselbe beziehen, in teip- 
zig, oder auch ausserdem auf andern vom Direccorium zu bestimmenden Plätzen. 
§6. 65. Durch Einlösung der Coupons wird die Compagnie von jedem Ansoruch auf 
die betreffenden Zinsen und Dividenden befreik.
	        
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