Bayer. Oberstes Landesgericht (Civilsachen). 601
Der laut der Urkunde vom 9. Juni 1902 von den Ehegatten N. für sich und
ihre Besitznachfolger mit der Altiengesellschaft Bierbrauereigesellschaft vormals
Gebrüder L. geschlossene Vertrag über die Lieferung von Bier ist ein Vertrag
der im Art. 13 Abs. 1 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
bezeichneten Art. Sie hatten daher nach Art. 13 Abs. 2 in dem Falle, daß ihr
Geschäft durch ein Rechtsgeschäft unter Lebenden auf einen Anderen überging,
der Aktiengesellschaft dafür einzustehen, daß der neue Inhaber in den Vertrag
eintrat. Demgemäß waren sie, als sie das Anwesen an E. R. verkauften, dafür
zu sorgen verpflichtet, daß diese in den Bierlieferungsvertrag eintrat, und sie
hatten hieran bei dem namhaften Umfange der durch diesen Vertrag begründeten
Verbindlichkeit auch persönlich das größte rechtliche und wirtschaftliche Interesse.
Der Wirt, dessen Geschäft durch ein Rechtsgeschäft unter Lebenden auf eine
andere Person übergeht, kann deren Eintritt in den von ihm mit dem Brauer
geschlossenen Bierlieferungsvertrag in der Regel nur dodurch mit Sicherheit
herbeiführen, daß er das Geschäft nicht veräußert, ohne dabei mit dem Erwerber
dessen Eintritt in den Vertrag zu vereinbaren. Dadurch erfüllt er die ihm vom
Gesetze dem Brauer gegenüber auferlegte Verpflichtung. Der Erwerber aber
gibt die Erklärung, daß er in den Bierlieferungsvertrag eintrete, nicht dem Brauer
gegenüber ab, sondern er übernimmt dem Veräußerer des Wirtsgeschäftes gegenüber
dessen Verbindlichkeit, den Bedarf an Bier ausschließlich von dem Brauer
zu beziehen (BGB. 5 415). Für das Verhältnis zum Brauer wird die Schuldübernahme
erst wirksom, wenn dieser sie genehmigt. Dies ist die Rechtslage auch
in dem zu entscheidenden Falle. Die Bestimmung in Nr. 5 der Urkunde vom
15. Oktober 1903 kann hiernach als ein von dem Kaufe des Wirtschaftsanwesens
unabhängiges Rechtsgeschäft im Sinne des Art. 183 Abs. 1 des Gesetzes über das
Gebührenwesen nicht aufgefaßt werden, denn ein Rechtsgeschäft zwischen der
Erwerberin des Anwesens und einer an dem Kaufvertrage nicht beteiligten dritten
Person, der Brauereiaktiengesellschaft, ist sie überhaupt nicht, und für den von der
Erwerberin mit den Veräußerern des Anwesens geschlossenen Kaufvertrag
bildet sie eine untrennbar damit zusammenhängende Nebenbestimmung, eine
„Bedingung“ im Sinne des Art. 183 Abs. 2. Nach dieser Vorschrift darf
daher für die in Nr. 5 enthaltene Bestimmung eine besondere Gebühr nicht erhoben
werden.
Das rechtliche Verhältnis, in dem die Bestimmung in Nr. 5 zu dem Kaufvertrage
steht, hat übrigens auch in der äußerlichen Anordnung des den Inhalt
der Urkunde bildenden Stoffes vollkommen zutreffenden Ausdruck gefunden.
Die Bestimmungen, die in dem auf die Hauptbestimmungen des Vertrags folgenden
Abschnitte unter den Nummern 1 bis 7 zusammengefaßt sind, stehen sämtlich
im engsten Zusammenhange mit dem Kaufe. Die Bestimmung in Nr. 2
handelt von einer Eigenschaft des Kaufgegenstandes, die in Nr. 6 von den Kosten
der Beurkundung des Vertrags. Die Bestimmungen in Nr. 1 und 3 betreffen
den Vollzug des Vertrags. In Nr. 7 ist festgestellt, daß die Käuferin davon Kenntnis
hat, welche Wirkung der Erwerb des Anwesens durch sie auf das Fälligwerden
einer der Hypothekenschulden hat, mit denen das Anwesen damals belastet war.
Eine der Bestimmung in Nr. 5 ganz ähnliche Vereinbarung endlich enthält die
Nr. 4, wonach die Käuferin in die bestehenden Mietverträge eintrat. Von dem
Standpunkte, den die Regierungsfinanzk bei der Beurteilung der Bestimmung
in Nr. 5 einnimmt, würde vielleicht die Nachforderung einer Gebühr
für die Bestimmung in Nr. 4 aus demselben Grunde gerechtfertigt sein, auf den
sie die Nachforderung einer Gebühr für die in Nr. 5 enthaltene Vereinbarung
stützte; sie hat eine solche Nachforderung jedoch unterlassen und dadurch zu