Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LXXII. Band. (72)

Bayer.  Oberstes  Landesgericht  (Civilsachen).  601

Der  laut  der  Urkunde  vom  9.  Juni  1902  von  den  Ehegatten  N.  für  sich  und
ihre  Besitznachfolger  mit  der  Altiengesellschaft  Bierbrauereigesellschaft  vormals
Gebrüder  L.  geschlossene  Vertrag  über  die  Lieferung  von  Bier  ist  ein  Vertrag
der  im  Art.  13  Abs.  1  des  Ausführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuche
bezeichneten  Art.  Sie  hatten  daher  nach  Art.  13  Abs.  2  in  dem  Falle,  daß  ihr
Geschäft  durch  ein  Rechtsgeschäft  unter  Lebenden  auf  einen  Anderen  überging,
der  Aktiengesellschaft  dafür  einzustehen,  daß  der  neue  Inhaber  in  den  Vertrag
eintrat.  Demgemäß  waren  sie,  als  sie  das  Anwesen  an  E.  R.  verkauften,  dafür
zu  sorgen  verpflichtet,  daß  diese  in  den  Bierlieferungsvertrag  eintrat,  und  sie
hatten  hieran  bei  dem  namhaften  Umfange  der  durch  diesen  Vertrag  begründeten
Verbindlichkeit  auch  persönlich  das  größte  rechtliche  und  wirtschaftliche  Interesse.
Der  Wirt,  dessen  Geschäft  durch  ein  Rechtsgeschäft  unter  Lebenden  auf  eine
andere  Person  übergeht,  kann  deren  Eintritt  in  den  von  ihm  mit  dem  Brauer
geschlossenen  Bierlieferungsvertrag  in  der  Regel  nur  dodurch  mit  Sicherheit
herbeiführen,  daß  er  das  Geschäft  nicht  veräußert,  ohne  dabei  mit  dem  Erwerber
dessen  Eintritt  in  den  Vertrag  zu  vereinbaren.  Dadurch  erfüllt  er  die  ihm  vom
Gesetze  dem  Brauer  gegenüber  auferlegte  Verpflichtung.  Der  Erwerber  aber
gibt  die  Erklärung,  daß  er  in  den  Bierlieferungsvertrag  eintrete,  nicht  dem  Brauer
gegenüber  ab,  sondern  er  übernimmt  dem  Veräußerer  des  Wirtsgeschäftes  gegenüber
  dessen  Verbindlichkeit,  den  Bedarf  an  Bier  ausschließlich  von  dem  Brauer
zu  beziehen  (BGB.  5  415).  Für  das  Verhältnis  zum  Brauer  wird  die  Schuldübernahme
  erst  wirksom,  wenn  dieser  sie  genehmigt.  Dies  ist  die  Rechtslage  auch
in  dem  zu  entscheidenden  Falle.  Die  Bestimmung  in  Nr.  5  der  Urkunde  vom
15.  Oktober  1903  kann  hiernach  als  ein  von  dem  Kaufe  des  Wirtschaftsanwesens
unabhängiges  Rechtsgeschäft  im  Sinne  des  Art.  183  Abs.  1  des  Gesetzes  über  das
Gebührenwesen  nicht  aufgefaßt  werden,  denn  ein  Rechtsgeschäft  zwischen  der
Erwerberin  des  Anwesens  und  einer  an  dem  Kaufvertrage  nicht  beteiligten  dritten
Person,  der  Brauereiaktiengesellschaft,  ist  sie  überhaupt  nicht,  und  für  den  von  der
Erwerberin  mit  den  Veräußerern  des  Anwesens  geschlossenen  Kaufvertrag
bildet  sie  eine  untrennbar  damit  zusammenhängende  Nebenbestimmung,  eine
„Bedingung“  im  Sinne  des  Art.  183  Abs.  2.  Nach  dieser  Vorschrift  darf
daher  für  die  in  Nr.  5  enthaltene  Bestimmung  eine  besondere  Gebühr  nicht  erhoben
  werden.

Das  rechtliche  Verhältnis,  in  dem  die  Bestimmung  in  Nr.  5  zu  dem  Kaufvertrage
  steht,  hat  übrigens  auch  in  der  äußerlichen  Anordnung  des  den  Inhalt
der  Urkunde  bildenden  Stoffes  vollkommen  zutreffenden  Ausdruck  gefunden.
Die  Bestimmungen,  die  in  dem  auf  die  Hauptbestimmungen  des  Vertrags  folgenden
  Abschnitte  unter  den  Nummern  1  bis  7  zusammengefaßt  sind,  stehen  sämtlich
  im  engsten  Zusammenhange  mit  dem  Kaufe.  Die  Bestimmung  in  Nr.  2
handelt  von  einer  Eigenschaft  des  Kaufgegenstandes,  die  in  Nr.  6  von  den  Kosten
der  Beurkundung  des  Vertrags.  Die  Bestimmungen  in  Nr.  1  und  3  betreffen
den  Vollzug  des  Vertrags.  In  Nr.  7  ist  festgestellt,  daß  die  Käuferin  davon  Kenntnis
  hat,  welche  Wirkung  der  Erwerb  des  Anwesens  durch  sie  auf  das  Fälligwerden
einer  der  Hypothekenschulden  hat,  mit  denen  das  Anwesen  damals  belastet  war.
Eine  der  Bestimmung  in  Nr.  5  ganz  ähnliche  Vereinbarung  endlich  enthält  die
Nr.  4,  wonach  die  Käuferin  in  die  bestehenden  Mietverträge  eintrat.  Von  dem
Standpunkte,  den  die  Regierungsfinanzk  bei  der  Beurteilung  der  Bestimmung
  in  Nr.  5  einnimmt,  würde  vielleicht  die  Nachforderung  einer  Gebühr
für  die  Bestimmung  in  Nr.  4  aus  demselben  Grunde  gerechtfertigt  sein,  auf  den
sie  die  Nachforderung  einer  Gebühr  für  die  in  Nr.  5  enthaltene  Vereinbarung
stützte;  sie  hat  eine  solche  Nachforderung  jedoch  unterlassen  und  dadurch  zu