Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

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den Mitgliedern des hinterlassenen oder erledigten Hofskaakes ein in analoger Anwendung 
der Vorschriften des Scaatedienergesetzes zu bemessender Theil ihres baaren Gehaltes, bis 
zu anderweiter Versorgung in irgend einer Anstellung, die ein dem frühern Gehale ent- 
sprechendes Einkommen gewährt, oder was das unverehelichte weibliche Personal berriffe, 
bis zur Verheirathung, als Pension zu gewähren. Der Gesammrbetrag dieser Pensionen 
darf jedoch den Aten Theil der erledigten Appanage nicht übersteigen, und es sind nö- 
thigenfalls die ausfallenden Pensionen bis zu diesem Betrage antheilig zu kürzen. 
Dabei komme Dassenige in Zurechnung, was aus dem Privatvermögen des Inha- 
bers der erledigten Appanage als Ruhegehalt etwa ausgesetzt worden ist. 
§ 41. Um der Staatscasse durch die vorstehenden Anordnungen keine unbestimmte 
und übergrosse ast aufzuerlegen, soll das Maximum der im gegenwärtigen Abschnitte 
— ausser dem Witthum der Königin — gedachten jährlichen Bezüge auf die Jahres- 
summe von 
120,000 Thlrn. — —. 
in der Art festgesetzt werden, daß beim Eintrict eines Mehrbedürfnisses entweder die ein- 
zelnen Beträge vom Könige verhälenißmäsig zu reduciren, oder besondere Postulate we- 
gen eines grössern Erfordernisses an die Stände zu bringen sind. 
Sechster Abschnitt. 
Secundogenitur. 
§42. Nachdem durch den Vertrag vom 6ten October 1776 Welland die Kur- 
fürstin Maria Antonia dem Hochstseligen Könige Friedrich August ihre Successionsan= 
sprüche an den Baierischen Allodialnachlaß abgetreten, sich aber dafür die Errichtung ei- 
ner Secundogenicur stipulirt hat und diese, nach Erlangung eines Theils der gedachten 
Allodialerbschaft, durch das Abkommen im Jahre 1781 näher bestimme werden ist, be- 
steh# eine durch ausdrückliche Verträge gegründete, auf der Scaatscasse ruhende, Secun- 
dogenitur für die nachgeborne Descendenz der Stifterin. 
§ 43. Sie begreift eine aus der Staakscasse zu zahlende Jahresrente von 85,000 
Thalern. 
§44. Da mit dem Ableben Weiland des Königs Anton der Prinz Maximilian, 
Inhalts der gesetzlichen Successionsordnung, zur Thronfolge berecheigt gewesen, so rritt 
der Prinz Johann, als dessen zweirgeborner Sohn, gegen Wegfall seiner zeitherigen Appa- 
nage, in den freien Genuß der Secundogenikur ein. 
§ 45. Der Prinz Maximilian und die Prinzessin Maria Amalia beziehen die ihnen 
aus der Staakscasse ausgesetzten Appanagen und beziehungsweise Handgelder, unbeschadet 
der Secundogenikur. » 
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1838. 11
	        
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