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Richterliche Bestimmung derselben.
& 45. Der Richter hat bei diesem Verfahren zunächst darauf zu sehen, daß dem
Gläubiger auf kürzestem Wege zu seiner Befriedigung verholfen werde, zugleich aber und
soweit dieß hiermit vereinbar ist, auch das Bedürfniß des Schuldners zu berücksichtigen,
daß dabei die möglichste Schonung seines Hausstandes beobachket werde. In dieser Be-
ziehung liege es dem Richter ob, wenn mehrere Gegenstände vorhanden sind, aus deren
Erlês der Betrag der Schuld gewonnen werden kann, die entbehrlichsten auszuwählen,
auch dafür zu sorgen, daß der Werth der zu Hilfsgegenständen auszuhebenden Sachen
nicht ausser Verhältniß zum Betrag der Schuld stehe. Eben so ist darauf möglichst
Bedacht zu nehmen, daß die Hilfe nicht leichrlich in solche Gegenstände vollstreckt werde,
die nach den vorwaltenden Zeitverhältnissen (z. B. Coursverhältnissen) nur mit Scha-
den ins Geld gesetzt werden können, oder, deren Beschlagnahme und Veräusserung einen
grössern Kostenaufwand verursachen würden, wie denn auch, wenn es in geringfügigen
Rechtssachen zur Hilfsvollstreckung komm't, den Vorschriften des Mandats wegen des
Verfahrens in geringfügigen Rechtssachen vom 2Ssten November 1753, 9 9 insoweit
nachzugehen, als nicht zu besorgen stehet, daß dem Gläubiger bei unterlassener zeitiger
Hilfsvollstreckung in das unbewegliche Gut die Vortheile der Erstigkeit im Concurse
verloren gehen möchten.
§ 46. Die Auspfändung darf jedoch nie auf unentbehrliche Kleidungestücke und
Betten erstreckt werden.
In diejenigen Werkzeuge und Geräthschaften, ohne welche der Schuldner das ihn
nährende Gewerbe nicht fortzusetzen vermag, kann sie nur ausnahmsweise dann geschehen,
wenn es an allen andern Hilfsgegenständen gebricht.
§ 47. Wernn sich bei einer Hilfshandlung nicht soviel vorgefunden, daß daraus
der Gläubiger vollständig befriedigt werden kann, und der Verdacht entsteh", daß der
Schuldner das Seinige auf die Seite gebracht und absichrlich, um die Auspfändung zu
vereiteln, verborgen habe, so ist demselben auf Antrag seines Gegners, ein Manifesta-
rionseid aufzulegen, welcher im Allgemeinen dahin, daß er ausser dem, was sich bei ihm
vorgefunden, an beweglichen und unbeweglichen Gücern und Aussenständen nichts im Ver-
mögen habe, was zur Befriedigung des Gläubigers verwender werden könnte, in einzel-
nen vorkommenden Fällen aber, wenn sich ein näherer Verdache einer besondern Gefährde
bervorgethan, (daß er z. B. von seinem Vermögen zum Schein verschenkt, über aussen-
stehende Forderungen gquittirek, oder seinen Schuldnern die Zahlung erlassen), zugleich auf
Ablehnung bestimmter Handlungen zu richten ist. Zur Ableistung eines solchen Eides
ist derselbe, unter Einräumung einer achttägigen Frist, mie Zufertigung der Eidesnotul
auf einen gewissen Termin unter der Verwarnung vorzuladen, daß, wenn er aussenbleibe,
oder den Eid zu leisten nicht vermöchte, und gleichwohl seinen Gläubiger niche befriedige
hätte, wider ihn die civilrechtlichen Folgen des Bankerokts eintreten sollen. Würde auch
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