Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

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in das Inventarium. 
§ 53. Wenn die Hilfsvollstreckung in das bei einem tandgure vorhandene Vieh, 
Schiff und Geschirr und in die Vorräthe geschehen soll, so ist sie nur auf diejenigen 
Gegenstände zu beschränken, welche bei Bewirthschaftung des Guts entbehrt werden können. 
Es sind jedoch in dieser Beziehung die Einwendungen des Schuldners abzuwarten, 
und wenn die Entbehrlichkeie einzelner Gegenstände einem Bedenken unterlieget, das Gut- 
achten Sachverständiger einzuziehen. 
Sicherung der abgepfändeten Mobilien. 
& 54. So oft die Hilfe in Mobilien vollstreckt wird, sind jedesmal die abgepfän- 
deten Sachen sogleich an Ort und Stelle genau aufzuzeichnen und in sicheren Gewahr- 
sam zu bringen. 
Sie können vom Gericht in öffentliche Verwahrung genommen, oder einer Privak- 
person zur Aufbewahrung übergeben, oder auch an dem Orte, wo sie sich befinden, un- 
ter Rrichtliches Siegel gelegt werden. 
Verfahren bei Einsprüchen dritter Personen. 
§ 55. Wird bei Vollziehung der Auspfändung eine in des Schuldners Gewahr= 
sam befindliche Sache von einer dritten Person als Eigenthum in Anspruch genommen, 
so ist die Beschlagnahme dieser Sache zu unterlassen, wenn 
a) das Eigenthumsrecht des Dritten sofort durch eine Urkunde nachgewiesen wird, 
welche entweder des Anerkenntnisses nicht bedarf, oder von dem bei der Auspfändung etwa 
gegenwärtigen Gläubiger als ächt anerkannt wird; oder wenn 
b) die Sache, ihrer Beschaffenheit oder den Verhälenissen nach, muthmaaslich zum 
Gebrauche des Intervenienten bestimme ist. 
Ausser diesen Jällen ist, der Einwendung eines Dritten ungeachter, mit Beschlagnahme 
der von ihm in Anspruch genommenen Sache, in Ermangelung anderer eben so tauglicher 
Befriedigungemittel, zu verfahren. 
Mit Veräusserungen derselben ist jedoch wenigstens vierzehn Tage lang anzustehen, bin- 
nen welcher Frist der Intervenient das behauptete Recht an der Sache , bei Verlust dessel- 
ben, durch ein schlüssiges Vorbringen zu verfolgen hat. 
Ueber dieses Borbringen hat das Gericht die Betheiligeen nach Vorschrife der Pro- 
ceßgesetze zu hören und sodann selbst zu entscheiden. Bei geringfügigen Gegenständen, oder 
wenn für das Anführen des Dritten grössere Wahrscheinlichkeit vorhanden ist, kann der- 
selbe auch sofort zur eidlichen Bestärkung des von ihm behaupteten Rechts gelassen werden. 
Hilfsvollstreckung in Forderungen. 
§ 56. Berlangt der Gläubiger seine Befriedigung aus einer dem Schuldner zuste- 
benden Forderung, so har er dem Gericht anzuzeigen, worin selbige überhaupt bestehe, bei 
wem sie zu erheben sei und wie viel sie seines Wissens betrage.
	        
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