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Geschz-zund Verordnungsblaft
für das Konigreich Sachsen,
Gtes Stück vom Jahre 1838.
—N3Z1.) Verordnung,
die Publication des Criminalgesetzbuchs betreffend;
vom 30sten März 1838.
Wasn, Friedrich August, von GOTTES Gnaden Koͤnig von
Sachsen 2c. 2c. 2c.
khun hiermir kund und zu wissen:
Zu Beseitigung der Mißverhälenisse und Ungleichheiten, welche bisher bei Ausübung der
Serafrechtspflege durch die Anwendung der gegenwärtig bestehenden einzelnen, zu verschie-
denen Zeiten ergangenen, zum Theil mit dem dermaligen Stande der Rechtswissenschaft
und den Fortschritten der Cultur nicht mehr im Einklang stehenden Strafgesetze zu be-
merken gewesen sind, haben Wir ein Criminalgesetzbuch zu erlassen beschlossen. Unter Zu-
stimmung Unsrer getreuen Stände bringen Wir dasselbe als ein allgemeines Landesgesetz hier-
durch zur öffentlichen Kenntniß, und bestimmen zugleich über dessen Anwendung Folgendes:
J.
Das Criminalgesetzbuch tritt mit der Publication durch das Gesetz- und Verordnungs—
blatt in Kraft, und alle bisher bestandene gesetzliche Bestimmungen uͤber Bestrafung von
Verbrechen oder Vergehungen werden hiermie für aufgehoben und ungültig erklärt, inso-
fern nicht zufolge der nachstehenden Anordnungen eine Ausnahme stattfindet.
II.
Neben dem Criminalgesetzbuche verbleiben zur Zeit noch ferner in Kraft:
a) das Militärstrafgesetzbuch;
b) die Gesetze gegen die Vergehungen der Seudirenden auf der Universicät Leipzig;
1838. 17