Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

(110 ) 
Geschz-zund Verordnungsblaft 
für das Konigreich Sachsen, 
Gtes Stück vom Jahre 1838. 
  
    
—N3Z1.) Verordnung, 
die Publication des Criminalgesetzbuchs betreffend; 
vom 30sten März 1838. 
Wasn, Friedrich August, von GOTTES Gnaden Koͤnig von 
Sachsen 2c. 2c. 2c. 
khun hiermir kund und zu wissen: 
Zu Beseitigung der Mißverhälenisse und Ungleichheiten, welche bisher bei Ausübung der 
Serafrechtspflege durch die Anwendung der gegenwärtig bestehenden einzelnen, zu verschie- 
denen Zeiten ergangenen, zum Theil mit dem dermaligen Stande der Rechtswissenschaft 
und den Fortschritten der Cultur nicht mehr im Einklang stehenden Strafgesetze zu be- 
merken gewesen sind, haben Wir ein Criminalgesetzbuch zu erlassen beschlossen. Unter Zu- 
stimmung Unsrer getreuen Stände bringen Wir dasselbe als ein allgemeines Landesgesetz hier- 
durch zur öffentlichen Kenntniß, und bestimmen zugleich über dessen Anwendung Folgendes: 
J. 
Das Criminalgesetzbuch tritt mit der Publication durch das Gesetz- und Verordnungs— 
blatt in Kraft, und alle bisher bestandene gesetzliche Bestimmungen uͤber Bestrafung von 
Verbrechen oder Vergehungen werden hiermie für aufgehoben und ungültig erklärt, inso- 
fern nicht zufolge der nachstehenden Anordnungen eine Ausnahme stattfindet. 
II. 
Neben dem Criminalgesetzbuche verbleiben zur Zeit noch ferner in Kraft: 
a) das Militärstrafgesetzbuch; 
b) die Gesetze gegen die Vergehungen der Seudirenden auf der Universicät Leipzig; 
1838. 17
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.