Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

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so wie gegen ausländische Behörden eines der im dritten Capitel des speciellen Theils dieses 
Gesetzbuchs erwähnten Berbrechen verübt hat. 
Arr. 5. 
Gleichfalls ist an das Justizministerium Bericht zu erstarken, wenn Ausländer, wel- 
che nach den Grundsätzen des Völkerrechts durch den zeitlichen Aufenthalt in hiesigen Lan- 
den der Scaaksregierung niche unterworfen werden, daselbst ein Verbrechen begehen. 
Zweites Capitel. 
Von den Strafen und deren Vollziehung. 
Art. 6. 
Todesstrafe. 
Die Todesstrafe wird durch Enthauptung vollzogen. Besinder sich eine zur Todes- 
strafe verurtheilte Weibsperson im Zustand der Schwangerschafc, so ist ihre Hinrichtung 
bis nach überstandenem Wochenbekte zu verschieben. Wenn mehrere Verbrecher hingerichter 
werden, so ist Veranstaltung zu treffen, daß die Hinrichtung des Einen nicht vor den Augen 
des Andern vor sich gehe. Der Körper des Enthaupreren wird an die nächste anartomische 
Instalt abgeliefert, oder, wenn dieses nichr rhunlich ist, auf einem von dem gewöhnlichen 
Todtenacker abgesonderten Orte begraben. 
Art. 7. 
Zuchthausstrafe. 
Die Zuchthausstrafe hat Zwei Grade, und es ist in den Erkennenissen der Grad der 
zu verbüsenden Zuchthausstrafe jedesmal anzugeben. Alle Seräflinge in den Zuchthäusern 
tragen doppelfarbige, nach den beiden Graden unterschiedene Kleidung, und werden zu schwe- 
rer Arbeit angehalten. Die zur Zuchthausstrafe ersten Grades verurtheilten Sträflinge 
männlichen Geschlechts tragen während ihrer Strafzeit ein Beineisen, die Sträflinge weib- 
lichen Geschlechts einen mit einer Kette am Juße befestigten Klotz; auch werden die zum 
ersten Grade verurtheilten Sträflinge beider Geschlechter bei der Einlieferung, und zwar 
nach Wahl des Unrersuchungsrichters, der, bevor er hierüber Beschluß faße, das Gurach- 
ten eines Arztes in Betreff der Individualität des Verbrechers zu vernehmen hat, entweder 
mit Dunrkelarrest auf Zwanzig Tage ununterbrochen, oder mit hartem tager oder Entßzie- 
bung warmer Kost auf Dreisig Tage, jedoch ununterbrochen nur Zwei Tage hintereinander 
belege. Es hat aber der Untersuchungerichter bei dieser ihm zustehenden Wahl, dafern auf 
eines dieser Uebel bereirs im Urthel als Schärfung erkannt ist, darauf Rücksicht zu nehmen, 
daß das im Zren Arrikel für jedes derselben vorgeschriebene höchste Maas in keinem Falle 
überschricten, auch der Verbrecher neben der körperlichen Züchrigung niche mic harcem tager 
betroffen werde, vielmehr solchenfalls ganz oder theilweise ein andres Uebel zu wäßlen.
	        
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