(115)
so wie gegen ausländische Behörden eines der im dritten Capitel des speciellen Theils dieses
Gesetzbuchs erwähnten Berbrechen verübt hat.
Arr. 5.
Gleichfalls ist an das Justizministerium Bericht zu erstarken, wenn Ausländer, wel-
che nach den Grundsätzen des Völkerrechts durch den zeitlichen Aufenthalt in hiesigen Lan-
den der Scaaksregierung niche unterworfen werden, daselbst ein Verbrechen begehen.
Zweites Capitel.
Von den Strafen und deren Vollziehung.
Art. 6.
Todesstrafe.
Die Todesstrafe wird durch Enthauptung vollzogen. Besinder sich eine zur Todes-
strafe verurtheilte Weibsperson im Zustand der Schwangerschafc, so ist ihre Hinrichtung
bis nach überstandenem Wochenbekte zu verschieben. Wenn mehrere Verbrecher hingerichter
werden, so ist Veranstaltung zu treffen, daß die Hinrichtung des Einen nicht vor den Augen
des Andern vor sich gehe. Der Körper des Enthaupreren wird an die nächste anartomische
Instalt abgeliefert, oder, wenn dieses nichr rhunlich ist, auf einem von dem gewöhnlichen
Todtenacker abgesonderten Orte begraben.
Art. 7.
Zuchthausstrafe.
Die Zuchthausstrafe hat Zwei Grade, und es ist in den Erkennenissen der Grad der
zu verbüsenden Zuchthausstrafe jedesmal anzugeben. Alle Seräflinge in den Zuchthäusern
tragen doppelfarbige, nach den beiden Graden unterschiedene Kleidung, und werden zu schwe-
rer Arbeit angehalten. Die zur Zuchthausstrafe ersten Grades verurtheilten Sträflinge
männlichen Geschlechts tragen während ihrer Strafzeit ein Beineisen, die Sträflinge weib-
lichen Geschlechts einen mit einer Kette am Juße befestigten Klotz; auch werden die zum
ersten Grade verurtheilten Sträflinge beider Geschlechter bei der Einlieferung, und zwar
nach Wahl des Unrersuchungsrichters, der, bevor er hierüber Beschluß faße, das Gurach-
ten eines Arztes in Betreff der Individualität des Verbrechers zu vernehmen hat, entweder
mit Dunrkelarrest auf Zwanzig Tage ununterbrochen, oder mit hartem tager oder Entßzie-
bung warmer Kost auf Dreisig Tage, jedoch ununterbrochen nur Zwei Tage hintereinander
belege. Es hat aber der Untersuchungerichter bei dieser ihm zustehenden Wahl, dafern auf
eines dieser Uebel bereirs im Urthel als Schärfung erkannt ist, darauf Rücksicht zu nehmen,
daß das im Zren Arrikel für jedes derselben vorgeschriebene höchste Maas in keinem Falle
überschricten, auch der Verbrecher neben der körperlichen Züchrigung niche mic harcem tager
betroffen werde, vielmehr solchenfalls ganz oder theilweise ein andres Uebel zu wäßlen.