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1) wegen der im Artikel 38 erwähnten Handlungen, daferne solche nur zum perfön-
lichen Schutze des Thäters startgefunden haben, und nicht an sich strafbar sind;
2) wegen der Unterlassung der nach Art. 39 und 40 vorgeschriebenen Anzeigen und
Warnungen, wenn letztere ein Einschreiten der Behörden zur Folge gehabt
haben würden.
Sechstes Capitel.
Von der ZJumessung der Strafe und von Schärfungs= und
Milderungsgründen.
Artz42.
Vorschriften über die Zumessung der Strafe.
In allen Fällen, wo gesetzlich die Strafe eines Verbrechens nach dem niedrigsten
und höchsten Grade oder nach dem letztern allein bestimmt ist, hat der erkennende Rich-
ter innerhalb dieser Grenzen den Grad der Strafe unter Berücksichtigung der in jedem
einzelnen Falle eintretenden speciellen Verhälenisse festzusetzen, welche den Schuldigen nach
der besondern Beschaffenheic der zu bestrafenden Handlung und nach dem Grade der dabei
gezeigten Böswilligkeit mehr oder minder strafbar darstellen.
Art. 43.
Bei Zumessung der Strafen wegen der aus Fahrlässigkeit begangenen Verbrechen ist
vorzüglich auf die Grösse der Verschuldung und des dadurch verursachten Schadens Rück-
sichr zu nehmen.
Art. 44.
Zumessung der Strafe bei mehrern gleichen Theilnehmern.
Bei mehrern gleichen Theilnehmern ist ausser der im Art. 42 angegebenen Rücksicht
auch nach der grössern oder geringern Mitwirkung bei Ausführung des Verbrechens die
Strafe innerhalb der gesetzlichen Grenzen entweder in gleicher Maase oder verschiedenen
Abstufungen zu bestimmen.
Art. 45.
Zumessung der Strafe bei ungleichen Theilnehmern.
Nach denselben Rücksichten sind die Strafen für ungleiche Theilnehmer an einem Ver-
brechen zu bestimmen, es kann jedoch die Strafe für diese nicht über Zwei Driltheile der
gesetzlichen Srrafe des Hauptverbrechens, und wenn diese in lebenslänglicher Zuchthaus-
strafe oder Todesstrafe bestehr, nicht über Zwanzig Jahre Juchthausstrafe ersten Grades
gesteigert werden.