Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

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1) wegen der im Artikel 38 erwähnten Handlungen, daferne solche nur zum perfön- 
lichen Schutze des Thäters startgefunden haben, und nicht an sich strafbar sind; 
2) wegen der Unterlassung der nach Art. 39 und 40 vorgeschriebenen Anzeigen und 
Warnungen, wenn letztere ein Einschreiten der Behörden zur Folge gehabt 
haben würden. 
Sechstes Capitel. 
Von der ZJumessung der Strafe und von Schärfungs= und 
Milderungsgründen. 
Artz42. 
Vorschriften über die Zumessung der Strafe. 
In allen Fällen, wo gesetzlich die Strafe eines Verbrechens nach dem niedrigsten 
und höchsten Grade oder nach dem letztern allein bestimmt ist, hat der erkennende Rich- 
ter innerhalb dieser Grenzen den Grad der Strafe unter Berücksichtigung der in jedem 
einzelnen Falle eintretenden speciellen Verhälenisse festzusetzen, welche den Schuldigen nach 
der besondern Beschaffenheic der zu bestrafenden Handlung und nach dem Grade der dabei 
gezeigten Böswilligkeit mehr oder minder strafbar darstellen. 
Art. 43. 
Bei Zumessung der Strafen wegen der aus Fahrlässigkeit begangenen Verbrechen ist 
vorzüglich auf die Grösse der Verschuldung und des dadurch verursachten Schadens Rück- 
sichr zu nehmen. 
Art. 44. 
Zumessung der Strafe bei mehrern gleichen Theilnehmern. 
Bei mehrern gleichen Theilnehmern ist ausser der im Art. 42 angegebenen Rücksicht 
auch nach der grössern oder geringern Mitwirkung bei Ausführung des Verbrechens die 
Strafe innerhalb der gesetzlichen Grenzen entweder in gleicher Maase oder verschiedenen 
Abstufungen zu bestimmen. 
Art. 45. 
Zumessung der Strafe bei ungleichen Theilnehmern. 
Nach denselben Rücksichten sind die Strafen für ungleiche Theilnehmer an einem Ver- 
brechen zu bestimmen, es kann jedoch die Strafe für diese nicht über Zwei Driltheile der 
gesetzlichen Srrafe des Hauptverbrechens, und wenn diese in lebenslänglicher Zuchthaus- 
strafe oder Todesstrafe bestehr, nicht über Zwanzig Jahre Juchthausstrafe ersten Grades 
gesteigert werden.
	        
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