Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1815. (10)

32

Schweitz  gebuͤrtig,  25  Jahr  alt,  mißt  s  Schuh  1  Zoll  österreich.  Maas,  ist  starker  un,
tersezter  Statur)  hat  ein  röthlichtes  Gesicht,  kleine  Nase,  braune  kleine  Augen)  braune
abgeschnittene  Haare)  einen  scheuen  Blick  und  auf  der  Oberlippe  eine  Narbe;  er  fpricht
deursch  im  Schweizer,  Dialecte  und  etwas  französssch.  Bei  seiner  Entweichung  trug  derslelbe
  einen  schwarzgrauen  Frack)  derlei  Beinkleider)  und  einen  gleichfarbigten  tüchenen
Mantel  mit  einem  herabhängenden  großen  tüchenen  und  einem  kleinen  kirschrothen  sammt,
nen  Kragen,  und  träágt  eine  Hlberne  Taschenuhr  mit  ülberner  Kerte  bei  sech.

Früher  hat  dieser  Flücheling  in  schweizerischen  und  französischen  Militairdiensten  gestanden,
  und  hat  einen  Abschied  als  Unteroffizier  von  der  hanseatischen  Legien)  auch  einen
Paß  vem  Canten  Argau  ausgefertigt  in  Händen.

Entwendet  hat  derselbe  seinem  Dienstherrn  50  Stüfk  cheils  kaiserl.  östreichische,  cheils
hollndische  und  salzburgische  Ducaten  in  Gold,  unter  welchen  jedoch  sich  ungeféhr  so  Stük
sranzbsische  Louisd'or  befinden  sollen.  Stutegart,  den  20.  Jan.  1815.

Kön.  Polizei-Ministerium.  Staats,  und  Polizei  Minister,  Graf.  v.  Taube.

 

kudwigsburg.  Die  allergnädigster  Herrschaft  zustehende  Schaafweide  in  Kornwestbelm,  deren
  bisberiger  Pacht  bis  Amdrofli  18  15  zu  Ende  geht,  und  welche  90o  Stül  Schaafe  erträgt,  wird
allergnädigstem  Befehl  zu  Folge,  am  Samstag  den  11.  Febr.  d.  J.  wieder  anf  3  Jabre  verlieben
werden.  Es  wird  nun  dieses  Verbaben  dem  Hurlikam  mit  der  Bemerkung  bekanne  gemacht,  daß
sich  die  kiebhaber  gedachten  Tags,  Vormittags  10  Uhr  in  der  hiesigen  Cameralverwaltung  einzußinden,
  und  wegen  ihres  Pradikats  und  Vermögens,  beglaubte  gerichtliche  Leugnisse  miezubringen  hsben.
  Den  17.  Jan.  1815.  Kön.  kLandoogtel,  Steucrame  e  *  und  Cameralamt
wigsburg.
Bebenbausen.  ODie  unterm  1t.  Dec.  v.  J.  vorgenommens  Verpacheung  der  im  Sceaats,  und
Regierungs-Blat  vom  26.  Rov.  Nr.  S1.  benannten  Ziegler,  Wohnung,  Jiegelbürten  und  Kalkofen,
nebsts  Morg.  2,  Vrtl.  91  Rutrh.  Güter  wurde,  wegen  zu  geringer  Offerte,  nicht  genehmigt,  sondern
  eine  anderwärtige  Verleibung  allergnädigst  befeblen,  welche  die  unterzeichnete  Beamtung  am
Montag  den  6.  Febr.  Rachmittags  z  Uhr  auf  dem  Ameszimmer  vorzunehmen  gedenke,  und  wozu  die
Lirbhaber  biemit  eingeladen  werden.  Den  20.  Jan.  1315.  «  .Cameralamt.
Dehringen.  Die  Unterzeichneten  sind  durch  das  allerhöchste  Dekret  vom  sten,  eingelaufen
15.  dis,  angewiesen,  das  Königl.  Domainen.  Guc,  Schweizerbof  bei  Kochersteinsfeld,  das  bisber
dem  nun  aufgelösten  Hof=  u.  Demainen=  Cameralamt  Rewenstadt  gehört  hatte,  und  setzt  dem  Cameralamt
  Oehringen  zugetheile  ihn,  auf  9  oder  1#  Jabre  zu  verpachten.  Eie  bestimmen  zu  dieser
Handlung  Gamstag  den  111.  Febr.,  an  welchem  Tage  Vormittags  16  Uhr  die  kiebhaber  in  dem  Maierei,
  Wohngebäude  zu  Schweizerhof  sich  einfinden  wollen.  Vorläufsg  wird  zur  Nachricht  gegeben,
daß  dieses  Hofgu  in  gut  hergestellten  Wobn,  und  Oekonomte-Gebäuden,  samtlich  mit  einer  Mauer
umgeben;  daun  in  137  Morg.  14  Bre.  16  Rib.  Aekern,  31  Morg.  ax  Bri.  Wiesen  und  ?  Mocg.
28  Vrt.  18  Rucb.  Gratz=  Baum-  und  Wurjgdrten,  alles  beieinander  bestehe,  auch  daß  eine  auf  dem
Sutu  befindliche  Ziegelhucte  mit  in  den  Pats  gegeben  werde,  daß  überdis  der  Beständer  20  Klafter
buchenes  Brennbolz  aus  herrschaftlichen  Waldungen  alle  Jahre  unentgeldlich  erhalte,  und  endlich
daß  das  Gut  von  dem  leztem  Beständer  zu  einer  Ertragsfabigkeit  gebracht  worden  ist,  wie  früber
noch  nie  der  Fall  war;  datß  aber  glelchwohl  noch  manche  Verbesserungen  anzubringen  seien,  Uebri-Lruus
  baften  dar  auf  keine  Beschwerden,  und  das  Gut  ist  selbst  von  der  Lebnt,  und  Steuer=  Reichung
efreit.  Nur  diesenige,  welche  mie  obrigkeitlichen  vom  Oberame  gestegelten  Zeugnifsen  über  Vermsden
  und  Kenntnis  des  Feldbaues  versehen  sind,  werden  zum  Bestand  lugelassen  und  etz  muß  namentlich
  der  Uncernehmer  gooo  fl.  Caution  leisten,  ausserdem  aber  noch  so  Stück  Vleh  nebst  den
erforderlichen  Wagen,  Pflügen  und  andern  Bauern=  Geräthschaften  aus  seinem  Vermögen  anschaffen
können.  Den  18.  Jan.)131K.  teuccralh  der  kandvogtei  an  der  Jax#,  und  Cameral#eswaltung
  Oebrlagen.