Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

(160 ) 
Neuntes Capitel. 
Von Perletzungen der Ehre. 
Art. 494. 
Verleumdung. 
Wer durch üble Nachrede oder heimliche Verbreirung mündlich oder schriftlich oder 
auf irgend eine andre Art einem Andern ein Verbrechen oder eine Handlung, welche ihn 
in den Augen seiner Mitbürger herabzusetzen geeignet ist, fälschlicher Weise beimißc, ist 
mit Gefängniß bis zu Sechs Monaten, oder, insofern die Strafe Sechs Wochen Ge- 
fängniß nicht übersteigt, mie verhälcnißmäsiger Geldbuse zu bestrafen. Diese Strafe 
kann in den Fällen, wenn die Verleumdung ein gesetzlich mindestens mit Arbeitshausstrafe 
bedrohtes Verbrechen betrifft, oder wenn ein oder mehrere der Art. 201 erwähnten er- 
schwerenden Rücksichten einereren, auf Arbeitshausstrafe bis zu Zwei Jahren erhöhe wer- 
den. Geschieht die Verleumdung in der Art. 197 bezeichneren Absicht, so treten die 
dort bestimmten Strafen ein. 
Arr. 195. 
Die Berbreitung eines solchen, der Ehre eines Andern nachcheiligen Gerüchts, ohne 
Kenntniß von dessen Unwahrheit, ist mit Gefängniß bis zu Drei Wochen oder verhält- 
nißmäsiger Geldstrafe zu ahnden; es ist jedoch die Mittheilung eines solchen Gerüchks an 
dabei betheiligte Personen in deren Interesse nicht strafbar. 
Art. 1906. 
Die Erzählung einer wahren Thatsache, wenn sie auch der Ehre eines Andern nach- 
theilig ist, ist straflos, wenn sie nicht auf eine Art geschieht, die an sich eine Ehrenkrän= 
kung für den Andern enthält. 
Art. 197. 
Falsche Denunciation. 
Wer gegen Jemanden, dessen Unschuld ihm bekanne ist, eine strafbare Handlung bei 
der Obrigkeit anzeigt, in der Absicht, eine Untersuchung gegen selbigen zu veranlassen, ist 
zu bestrafen; x« 
1.) wenn das fälschlich angeschuldigte Vergehen mit Arbeitshaus oder einer geringern 
Scrafe bedroht ist, mie Gefängniß von Einem bis zu Sechs Monaten, oder Arbeicshaus 
bis zu Einem Jahre; 
2.) wenn die Strafe in zeitlichem Zuchthaufe ersten oder zweiten Grades besteht, mi 
Arbeitshaus von Einem bis zu Zwei Jahren; 
3.) bei einem Verbrechen, worauf Todes= oder lebenslängliche Zuchthausstrafe stehe, 
mit Zuchthaus zweiten Grades von Jwei bis zu Vier Jahren.
	        
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