Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

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( 161) 
Art. 198. 
Beleidigung. 
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Wer gegen einen Andern Handlungen oder Aeusserungen sich erlaube, die an sich oder 
nach der gemeinen Meinung VWerachtung ausdrücken, oder eine Ehrenkränkung enthalten, 
ingleichen, wer absichtlich falsche Nachrichten über eines Andern persönliche Berhälenisse 
verbreitek, ist 
à.) bei sich zu Schulden gebrachten Thaͤtlichkeiten mit Gefaͤngniß bis zu Zwei Jahren; 
b.) in andern Faͤllen bis zu Gefaͤngniß von Drei Monaten 
zu bestrafen. Im Fall unter b kann unbeschränke, im Fall unter a bei einer Ge- 
fängnißstrafe nicht über Sechs Wochen auf verhältnißmäsige Geldstrafe erkannt werden. 
Art. 199. 
Die Vorhalktung einer beigemessenen strafbaren Handlung ist straflos, wenn derjenige, 
der sie gethan, entweder durch seine Stellung zu dem Beschuldigken dazu berechtigt war, 
oder nach den vorliegenden Verhälenissen eine beleidigende Absiche nicht angenommen wer- 
den konnte, und nicht schon die Form der Vorhaltung eine Ehrenverletzung für den Be- 
schuldigten enthielt. 1 
Arr. 200. 
Pasquille. 
Wenn Verleumdungen oder Beleidigungen ohne Namen oder unter falschem Namen 
schriftlich oder durch den Druck oder durch bildliche Darstellungen verbreitet werden, so 
sind die nach Art. 194 oder 198 dadurch verwirkten Strafen zu erhöhen, welche Erhöhung 
bis zur Verdoppelung gesteigert werden kann. # 
Art. 201. 
Bestimmungen über die Zumessung der Strafe. 
Ausser den allgemeinen Rücksichten, welche bei Zumessung der Strafen zu nehmen sind, 
(Art. 42) ist die Serafbarkeit der Ehrenverletzungen insbesondre zu beurtheilen: 
nach der Stellung des Beleidigren in öffenrlichen oder bürgerlichen Verhälenissen, insbe- 
sondre insofern ihm die Beleidigung während seiner Amtsverrichtungen oder in Be- 
zug auf selbige zugefüge worden ist; 
nach den Folgen, die für des Beleidigten Geschäftsbetrieb oder Fortkommen daraus ent- 
stehen können; 
nach dem Verhälenisse des Beleidigten zu dem Beleidiger, insofern dieser dem erstern 
besondre Achtung und Ehrerbietung schuldig ist; 
nach der Ausdehnung der Beleidigung auf einen ganzen Stand, eine religköse oder po- 
litische Corporation;
	        
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