(162)
nach der Beschaffenheit der Beleidigung selbst in Hinsiche auf Zeie und Ore, wo sse
zugefüge worden ist, auf die ihr gegebene mehrere oder mindre Publicität, auf
ihre Vervielfältigung durch Druckschriften oder Bilder;
nach dem Umstande, ob eine und welche wahre Thatsache der Beleidigung zum Grunde
gelegen oder sie hervorgerufen har.
Art. 202.
Privatgenugthuung des Beleidigten.
Der Verletzte erhäle in allen Fällen eine auf Kosten des Verleumders oder Beleidigers
zu fertigende beglaubte Abschrift des Scraferkennenisses. Ist derselbe aber durch Verleum-
dung oder Beleidigung öffentlich beschimpft worden, so ist auf sein Verlangen die erkannre
Serafe durch Anschlag an einem geeigneten Orte oder durch den Druck, insbesondre, wenn
die Beschimpfung durch eine Zeitschrift geschehen ist, wo möglich in derselben Zeitschrife,
auf Kosten des Beleidigers durch den Richter öffentlich bekannt zu machen, und darauf
das Erkenntniß ausdrücklich mic zu richten.
Art. 203.
Bedingungen der Untersuchung.
Die in den Art. 194, 195, 198 und 200 erwähnten Verleumdungen und Belei-
digungen, mie Ausnahme der gegen Verwandte in aufsteigender inie verübten Thärlichkeiten,
sind nur auf den Antrag dabei betheiligter Personen zur Unrersuchung und Strafe zu zie-
ben, mit Vorbehalt des Verfahrens von Amtswegen gegen die elwa dabei zugleich vorge-
fallenen Störungen der öffentlichen Sicherheit, Ruhe und Ordnung.
Zu einem solchen Antrage find bei Ehrenverletzungen gegen Eheweiber, Kinder, im
öffentlichen Dienst angestellte Personen und öffentliche Behörden, auch die Ehemänner,
Bäter und die amtlichen Vorgesetzten, bei Ehrenverletzungen gegen ganze Srände und Cor-
porationen jedes Mitglied derselben, und bei Inzjurien gegen Verstorbene die Ehegarten,
Verwandten und Verschwägerten in gerader tinie, so wie in der Seitenlinie bis zum
dritten Grade einschließlich, ingleichen ohne Rücksicht auf Verwandtschaft die Erben be-
rechtigt.
Zehutes Capitel.
Ven der Selbsthülfe und dem Zweikampfe.
Art. 204.
Selbsthülfe.
Wer mit Uebergehung der richkerlichen Hülfe ein wirkliches oder vermeintliches Recht
in denjenigen Jällen eigenmächtig verfolgt, wo solches nach gesetzlichen Vorschrifren nur
mittelst derselben geschehen soll, ist, insofern nicht die Handlung in ein schwereres Verbrechen
1838. 24