Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

(175 ) 
Art. 260. 
Den im vorigen Arcikel erwähnten Vergehungen ist es gleich zu achten, wenn Je- 
mand, der kaufmännische Geschäfte betreibt, in der Absicht, seine Gläubiger durch 
einen Accord zu verkürzen, sich fälschlich für zahlungsunfähig ausgegeben hat; es ist jedoch 
eine Untersuchung dieshalb nur auf Anjeige eines betheiligten Gläubigers anzustellen. 
Art. 261. 
Betrug in Hinsicht auf persönliche Verhältnisse. 
Die Erdichtung eines eignen persönlichen Verhälenisses in widerrechtlicher Absi Gt, 
ist, insofern die Handlung nicht in ein schwereres Verbrechen übergeht, mit Gefäng" 
nißstrafe bis zu Drei Monaken zu ahnden. 
Arr. 262. 
Wer durch widerrechtliche Handlungen die Familienrechte eines Menschen zu dessen 
Nachtheil unterdrückt oder verändert, wer ein Kind in dieser Absiche denjenigen, wel- 
chen es angehört, vorenthält, oder andern Personen ein fremdes Kind als ihnen ange- 
hörig unterschiebe, ist mit Arbeirshausstrafe von Einem bis zu Vier Jahren zu belegen. 
Art. 263. 
Wer eine Person, die unter elterlicher oder vormundschaftlicher Getale stehr, ver- 
leitet, daß sie sich der Aufsicht ihrer Ellern oder Vormünder durch die Flucht ent- 
zieht, oder ihr dazu behülflich ist, oder wer eine solche Person, nachdem sie sich der 
elterlichen oder vormundschaftlichen Aufsicht durch die Flucht entzogen hat, verstecke oder 
verheimlicht, ist auf Anzeige der Elcern oder Vormünder mit Gefängniß bis zu Drei 
Monaten zu bestrafen. 
Art. 264. 
Wer mit einem Menschen, welcher über das Seinige nicht frei verfügen kann, 
ohne Einwilligung seines Vaters oder Vormundes ein demselben nachtheiliges Geschäfr 
eingeht, unterliegt auf Anzeige des Vaters oder Vormundes einer Gefängnißstrafe bis 
zu Drei Monaten. 
Art. 265. 
1 
Wer eine Person durch Betrug, wozu auch die Verschweigung der ihm bekannten gesetz- 
lichen Ehehindernisse zu rechnen, zu einer unguͤltigen Ehe mit sich oder einem Dritten verlei— 
tet, ist, insofern nicht die Strafe der Bigamie eintritt, auf Anzeige des Betrogenen 
oder dessen Eltern, welche diese Anzeige auch wider seinen Willen anbringen koͤnnen, 
mit Gefaͤngnißstrafe bis zu Einem Jahre zu belegen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.