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Ministerialvorstand — Verfahren im Falle der Anklage wider denselben,
s. Staatsgerichtshof.
Mobilien — Verfahren bei Huͤlfsvollstreckungen in dieselben, s. Huͤlfsvollstreckungen.
Muͤnzsorten, ungangbare, — Hoͤhe der Agioverguͤtung bei Zahlungen darin
Muͤtter, welche mit ihren unmuͤndigen Kindern auswandern wollen, — Vor—
schriften uͤber das Verfahren der vormundschaftlichen Behoͤrden dabei
N.
Nachdruck — die Publication des zu Aufstellung gleichförmiger Grundsätze ge-
gen denselben unterm gten November 1837 gefaßten Bundesbe-
schlusses betr. .
literarische und artistische Erzeugniss e sollen ohne Einwilligung des
Urhebers oder sonstigen Eigenthümers nicht vervielfaltigt werden
Schutzfrist von 10 Jahren wider denselben
Ausdehnung dieses Zeitraums bis auf 20 Jahre, wenn Werke der
Wissenschaft und Kunst mit bedeutenden Vorauslagen verbunden
gewesen sind
Auspruch auf Entschädigung c09en. den Urheber nachgedruckter oder
nachgebildeter Werke . . . .
Verbot wider den Debit solcher Werke .
Benachrichtigung der Bandesversaminlung von usfizruns obiger
Bestimmungen .
Notizen uͤber Name, Verhaͤltnisse ꝛc. der Sträflinge — sollen an die Straf
anstalten mitgesendet werden, s. Criminalgesetzbuch.
O.
Oberlausitz, Markgrafthum, — die daselbst in den Jahren 1838 und 1839
—.
aufzubringenden Staatsabgaben betr. .
hierzu eine Repartition derselben auf einzelne Monate unter 9 .
den Auschluß der dasigen evangelischen Geistlichkeit an die durch Ge-
set vom 1sten December 1837 errichtete Prediger-Wittwen“ und
Waisencasse betr. .
Anfang der Pension — Cintritegeld — Beiträge — Anrechnung
des Ueberschusses an Tranksteueraͤquivalent
Uebertragung der Hälfte des jährlichen Beitrags aus der Gesang-
buchscasse in gewissen Fällen . . . . .
Auszahlung der Pensionen in halbjaͤhrigen Naten. . .
Anwendung obiger Bestimmungen auf Hinterlassene emeritirter Geist
licher 2
Verpflichtung der Collaturbehörden zu Erstattung von Anzeigen uͤber
pensionsberechtigte Hinterlassene verstorbener Geistlicher . .
Tranksteuerbenefiz, als Gnadengenuß fuͤr Hinterlassene der im Jahre
1837 verstorbenen Geistlichen «
Anwendung des Gesetzes vom Isten December 1837 auf selbige .
s. Schub-Uebernahmestationen.
Ordnüngswidrigkeiten in Zollsachen — in Steuersachen, (. Zollstrafgeset —
Steuerstrafgesetz.
Tag.
8 Jan.
29 März
4 Jan.
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Seite.
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Daragr.
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