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Militärstrafgesetzbuch für das Königreich Sachsen.
1 Erster Theil.
Allgemeche Vorschriften über Verbrechen der Militärpersonen und deren
Bestrafung.
Capitel 1.
Vorschriften über die Anwendung der allgemeinen und besondern
Strafgesetze auf die Militärpersonen.
& 1. Auf diejenigen Handlungen oder Unterlassungen der Militärpersonen, welche
entweder — als gemeine Verbrechen — in dem Criminalgesetzbuche vom 30sten März 1838
oder — als Militärverbrechen — im gegenwärtigen Strafgesetzbuche, den Worten oder
dem Sinne nach, mit Strafe bedroht sind, finden zunächst die Bestimmungen des Mi-
litärstrafgesetzbuchs, zu deren Ergänzung aber diefenigen des allgemeinen Criminalgesetz-
buchs Anwendung.
&2. Vorsätzliche oder auch nur durch Fahrlässigkeie verschuldere Verletzungen der
eingeführten Dienstordnung oder der Militärdienstpflicht im Allgemeinen, insofern sie in
diesem Gesetzbuche nicht mit Strafe bedrohe sind — Disciplinarvergehen — sind eben-
falls strafbar, können jedoch nur disciplinarisch (Cap. 3) geahndet werden.
& 3. Von den nach 9 47 des Gesetzes über privilegirte Gerichrsstände vom 28sten
Januar 1835 der Militärgerichtsbarkeit im Kriege unterworfenen Civilpersonen sind, we-
gen begangener Verbrechen, nur diejenigen nach dem Militärstrafgesetzbuche zu richten,
welche sich bei den zum Marsch befehligten Truppen oder in deren Gefolge Berufswegen
aufhalten.
& 4. Die von Sächsischen Militärpersonen gegen die zu verbündeten Truppen ge-
hörenden Personen, während gemeinschaftlicher Dienstverrichtungen, begangenen Militär=
verbrechen sind eben so anzusehen und zu beurtheilen, als ob sie gegen Personen der dies-
seitigen Truppen begangen worden wären.
6 5. Sachsische Militärpersonen, deren Aufenthalt im fremden tande durch den
Dienst bedingt ist, bleiben wegen der während solchen Aufenthalts sich zu Schulden ge-
brachten Vergehungen den vaterländischen Strafgesetzen (# 1 und 2) unterworfen.
Capitel 2.
Von den gegen Militärpersonen anwendbaren gerichtlichen
Strafen und deren Vollziehung.
#6. Gegen Militärpersonen können, auf vorgängige gerichtliche Untersuchung, über-
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