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strafen.
Auere ODisci-
plinarmaasre=
*
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203 und 237 nur auf Antrag der Becheiligten zu untersucher sind, und bei welchen
dieser Antrag ausdrücklich nur auf disciplinarische Ahndung gerichtet wird;
3) Einfache Diebstähle (Art. 223 und 224), Veruntrauungen (Art. 242) und
solche Betrügereien, deren Gegenstand eine Schätzung zuläßt (Art. 245), insofern der
Werth nicht über Einen Thaler beträgt;
4) Vorenthaltung einer gefundenen Sache (Art. 241), sofern der Eigenchümer
oder die etwa ergangene Aufforderung zur Rückgabe der Sache dem Finder nicht bekannt
geworden ist;
5) Widerrechtliche Benutzung einer fremden Sache (Art 287).
Geringe polizeiliche Ungebührnisse, welche entweder von einem Militärobern selbst wahr-
genommen oder von den Ortsbehörden nur zu disciplinarischer Abstellung angezeigt werden,
können ebenfalls disciplinarisch geahndet werden.
§ 36. Als Disciplinarstrafen können von den im vorstehenden 2ten Capitel aufge-
führten Strafarten folgende, unter Beobachtung der über ihre Anwendung ertheilten Vor-
schriften, verhangen werden:
1) Einfacher Offiziersarrest, (§ 16) bis zu Vier Wochen;
2) Strenger Arrest (§ 21, 22) bis zu Wierzehn Tagen;
3) Mittler Arrest (§ 23) bis zu Vier Wochen;z
.4) Einfacher Arrest der Uncteroffiziere und Gemeinen (§ 25) bis zu Acht Wochen;
5) Flinten-, Sattel= oder Kugeltragen (§ 26, 31);
6) Körperliche Züchtigung (§ 27, 28, 31);
so wie nächstdem noch:
7) zeitliche Degradation der Unteroffizierec; welche Strafe nur die Wirkung hat,
daß der Degradirte, ohne seiner Stelle verlustig zu werden, auf eine bestimmte, höchstens
vierwöchentliche Zeir, anstace des Unkeroffiziersdienstes, den Dienst der Gemeinen zu ver-
richten har; .
8) Freiheitsbeschränkungen, durch Anordnung öfterer Bisitationen, durch Beschrän-
kung der Erlaubniß zum freien Ausgehen, oder durch Stellung unter die speciellere Auf-
siche eines Unteroffiziers, welcher zugleich die Baarschaft des Bestraften zu verwalten und
zu berechnen hat;
9) Scrafbeschäftigungen in den Casernen, Ställen, Schießständen u. s. w.
Von welchen Commandobehörden diese Strafen und inwieweit solche von den ein-
zelgen Behörden verfügt werden dürfen, ist im Dienftreglement bestimm'.
Oisciplinagrische Verweise sind als Strafen nicht zu betrachten.
§ 37. Nächstdem sind, als Maasregeln zu Aufrechthaltung der Disciplin, gestarter:
1) Degradation der Uncerofsiiere auf unbestimmre Zeie,
2)) Versetzung der Gemeinen in die zweite Classe,