Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

Disciplinar= 
strafen. 
Auere ODisci- 
plinarmaasre= 
* 
( 233 ) 
203 und 237 nur auf Antrag der Becheiligten zu untersucher sind, und bei welchen 
dieser Antrag ausdrücklich nur auf disciplinarische Ahndung gerichtet wird; 
3) Einfache Diebstähle (Art. 223 und 224), Veruntrauungen (Art. 242) und 
solche Betrügereien, deren Gegenstand eine Schätzung zuläßt (Art. 245), insofern der 
Werth nicht über Einen Thaler beträgt; 
4) Vorenthaltung einer gefundenen Sache (Art. 241), sofern der Eigenchümer 
oder die etwa ergangene Aufforderung zur Rückgabe der Sache dem Finder nicht bekannt 
geworden ist; 
5) Widerrechtliche Benutzung einer fremden Sache (Art 287). 
Geringe polizeiliche Ungebührnisse, welche entweder von einem Militärobern selbst wahr- 
genommen oder von den Ortsbehörden nur zu disciplinarischer Abstellung angezeigt werden, 
können ebenfalls disciplinarisch geahndet werden. 
§ 36. Als Disciplinarstrafen können von den im vorstehenden 2ten Capitel aufge- 
führten Strafarten folgende, unter Beobachtung der über ihre Anwendung ertheilten Vor- 
schriften, verhangen werden: 
1) Einfacher Offiziersarrest, (§ 16) bis zu Vier Wochen; 
2) Strenger Arrest (§ 21, 22) bis zu Wierzehn Tagen; 
3) Mittler Arrest (§ 23) bis zu Vier Wochen;z 
.4) Einfacher Arrest der Uncteroffiziere und Gemeinen (§ 25) bis zu Acht Wochen; 
5) Flinten-, Sattel= oder Kugeltragen (§ 26, 31); 
6) Körperliche Züchtigung (§ 27, 28, 31); 
so wie nächstdem noch: 
7) zeitliche Degradation der Unteroffizierec; welche Strafe nur die Wirkung hat, 
daß der Degradirte, ohne seiner Stelle verlustig zu werden, auf eine bestimmte, höchstens 
vierwöchentliche Zeir, anstace des Unkeroffiziersdienstes, den Dienst der Gemeinen zu ver- 
richten har; . 
8) Freiheitsbeschränkungen, durch Anordnung öfterer Bisitationen, durch Beschrän- 
kung der Erlaubniß zum freien Ausgehen, oder durch Stellung unter die speciellere Auf- 
siche eines Unteroffiziers, welcher zugleich die Baarschaft des Bestraften zu verwalten und 
zu berechnen hat; 
9) Scrafbeschäftigungen in den Casernen, Ställen, Schießständen u. s. w. 
Von welchen Commandobehörden diese Strafen und inwieweit solche von den ein- 
zelgen Behörden verfügt werden dürfen, ist im Dienftreglement bestimm'. 
Oisciplinagrische Verweise sind als Strafen nicht zu betrachten. 
§ 37. Nächstdem sind, als Maasregeln zu Aufrechthaltung der Disciplin, gestarter: 
1) Degradation der Uncerofsiiere auf unbestimmre Zeie, 
2)) Versetzung der Gemeinen in die zweite Classe,
	        
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