Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

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Schärfungs- § 78. Ausser den vorstehend bestimmten Strafen kann auch noch auf die gesetzlichen 
gründe. Schärfungen erkannt werden, wenn der Deserteur 
1.) von den ihm zur Dienstleistung anvertrauten Gegenständen ekwas mit sich genom- 
men hat, sofern nicht die deshalb verwirkte Strafe der Veruntrauung bärter, als die 
Schärfung, ausfällt, oder wenn er 
2.) einen Andern zur Theilnahme an der Desertion verleitet hat, oder 
G.) freiwillig in ausländischen Militärdienst gerreren ist, oder 
4.) sich denen, welche ihn anzuhalten gesucht, widerse-zt hat, sofern nicht diese Wi- 
dersetzlichkeit in ein besonders zu bestrasendes schwereres Verbrechen übergegangen ist. 
Desertions- § 79. Wemnn eine Desertion im Krlege, 
fälle, welche 1.) in der Nähe des Feindes, entweder vom Peosten aus unternommen oder von dem 
mit dem Tode # . . ,·- . 
zu bestrafen Führer einer Abtheilung begangen worden, oder 
sind. 2.) mit Uebergehen zum Feinde verbunden, oder wenn 
3.) ein Deserreur zugleich Anstifter eines in der Nähe des Feindes ausgeführten De— 
sertionscomplotés gewesen ist; 
so kritk die Todesstrafe ein. 
Golgen der De- 5 80. Ausser der eigenrlichen Strafe zieht die Deserrion eines Unteroff#iers allemal 
sertion. noch die Degradation, sowie jede Desertion überhaupt, sofern der Deserleur nicht zum 
Dienste wieder eingestellt wird, den Verlust aller, den ehrenvoll entlassenen Militärpersonen 
zugestandenen Begünstigungen von selbst nach sich. 
Beim Wiedereintritte eines Deserteurs in den dienstleistenden Stand — wobei eine 
erneuerte eidliche Verpflichtung nicht startfinder — ist ihm der bis dahin, von seiner Ent- 
weichung an, verlaufene Zeitraum in die Dienstzeil niche einzurechnen. 
& 84. Nächstdem ist das Vermögen, welches einem Deserreur gehörk, oder ihm 
fernerhin bis zum Tage seiner Wiedererlangung zufällt, unrer Abwesenheitsvormundschafe 
zu stellen. 
Die Bevormundung, welche durch das Kriegsgericht, sofort nach Eingang der Deser- 
tionsmeldung, bei der Vormundschaftsbehörde zu veranlassen ist, critt auch dann ein, wenn 
des Deserteurs Aufenthalt bekanne ist, oder wenn derselbe bis dahin unter Altersvor- 
mundschaft, welche hiermic erlösche, oder unrer väterlicher Gewalt gestanden, oder einen 
Bevollmächtigren zurückgelassen hat. Der Abwesenheirsvormund ist niemals aus den Ver- 
wandten des Bevormundeten zu erwählen, und darf dem tetztern von dessen Vermögen, 
bei Vermeidung eigenen Ersatzes, nichts zukommen lassen. 
Aus dem Vermäögen eines jeden Deserceurs ist, nächst dem Ersatze des durch die De- 
sertion verursachten Schadens, auch die gesetzlich bestimmte Einstandssumme für einen 
Stellvertrecer, soweit das Vermäögen dazu hinreiche, einzuziehen und dem Stellvertretungs- 
sonds zu überweisen. Wird der Deserteur wiedererlange und in den activen Militärdienst 
wieder eingestellt, so wird ihm, von da an, die aus seinem Vermögen in den Stellvertre- 
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