Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

(310) 
Legitimationsscheine bemerkt und letzterer zuruͤckgegeben, um zur Einloͤsung des Pfandes bei 
der Controlestelle zu dienen. 
B. Waaren, deren Ausfuhr erwiesen werden muß. 
& 36. Kommoe es auf den Beweis der wirklich erfolgten Ausfuhr an, so muß der 
Waarenführer den Begleicschein, welcher ihm auf seinen Antrag ausgeferriger wird, von 
der an der Binnenlinie gelegenen Controlestelle (wenn die zum Jollamt führende Straße 
mit einer solchen besetzt ist) bescheinigen lassen, und die Waaren daselbst zur Besichti- 
Zung stellen. 
Hierauf muß ohne Unterschied, ob eine Voranmeldung startgefunden hat oder niche, 
die Waare bei demjenigen Grenzzollamte angemelder und gestellt werden, über welches die 
Ausfuhr nach Inhalt des Begleitscheines geschehen soll, und dieses bewirkt die Abfertigung, 
nachdem es sich durch genaue Nevision der Waare die Ueberzeugung verschafft hat, daß 
diejenigen Gegenstände vorhanden sind, auf welche der Begleitschein lautet. 
Ist eine dieser Förmlichkeiken verabsäumt, so bleibt es dem Ermessen der obersten Fi- 
nanzbehörde überlassen, ob der Ausgang in Bezug auf die Ansprüche der Zollverwaltung 
als erwiesen anzunehmen sei. 
C. Waaren, die einem Ausgangszolle nicht unterworfen sind. 
* 37. Gehen Waaren aus, die einem Ausgangszolle nicht unterworfen sind und 
deren Ausgang auch nicht erwiesen zu werden brauche, so bedarf es einer Anmeldung bei 
dem Ausgangszollamte in der Regel nicht; die Waaren unterliegen aber der gewöhnlichen 
Transportcontrole im Grenzbezirk (9§ 83 und folg.). — 
Das Gepäck der Reisenden ist bei dem Ausgange nur aus besonderen Verdachtsgrün- 
den einer Revision unterworfen. 
III. Besondere Vorschriften für die Behandlung des Verkehrs mit den Staatsposten. 
A. Gewöhnliche Jahrposten. 
6 38. Die mit gewöhnlichen Fahrposten eingehenden Waaren müssen mit einer In- 
halrserklärung in deutscher oder französischer Sprache versehen sein, und werden im ersten 
Umspannungsorte entweder revidirt oder unter Werschluß gelegt. 
Die Enrrichkung des Eingangszolles erfolgt demnächst im Wohnorte des Empfängers 
oder, wenn keine dazu befugte Erhebungsbehörde daselbst vorhanden ist, bei der zunächst. 
gelegenen. 
Die zum Durchgange bestimmten Poststücke werden im letzten Umspannungsorte von 
den Jollbeamten des Verschlusses wegen nachgesehen, und der Durchgangszoll wird von 
dem Postamte vorschußweise berichriget.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.