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Sollen Gegenstände mit der Post versendet werden, welche einem Ausgangszolle un-
terliegen, so muß dieser vorher entrichtet werden.
Das Passagiergut wird im ersten Umspannungsorte revidirt und abgeferciget.
Besteht dasselbe aber in Gegenständen, welche zum Handel bestimmt sind, so kommen
die allgemeinen Vorschriften für die Waarenabfertigung zur Anwendung.
Die näheren Bestimmungen wegen der Behandlung des Verkehrs mit den Fahrposten
sind in einem besondern Regulative enthalten.
B. Exeraposten:
1) mit Reisen- * 39. Für alle vom Auslande eingehenden Straßen, welche von Extraposten be-
Pen un - fahren werden, sind die Orte bestimme und öffentlich bekannt gemacht, wo die, mit
Ertrapost Reisenden verpflichtet sind, anzuhalten, ihr Reisegepäck zur Revision zu stellen,
und von zollpflichtigen Gegenständen den Eingangezoll zu enrrichten.
Gegen teistung vollständiger Sicherheit für den höchstmöglichen Jollbetrag kann die
Revision beim Eingange unterbleiben; der Waarenverschluß muß aber angelegt und die
weitere Behandlung einem zuständigen Amte im Innern oder dem Ausgangsamte vor-
behalten bleiben.
2) mit Kauf= Extraposten mit Kaufmannswaaren sind den allgemeinen Worschriften unterworfen.
mannswaaren. Sie werden ohne Rücksicht auf den Ort, wo sich die Pofststation befindet, bei dem
Grenzzollamte revidirt, gehen aber in der Abfertigung anderen Waaren vor.
Zweiter Abschnirt.
Von verschiedenen Einrichtungen und Anstalten zur Erhebung
und Sicherung der Zoölle.
I. Von der Begleitscheincontrole.
A. Zweck und Ausfertigung der Begleikscheine.
§ 40. Begleitscheine sind amrliche Ausfertigungen zu dem Zwecke, entweder
a) den richtigen Eingang im inländischen Bestimmungsorte oder die wirklich erfolgee
Aus= oder Ourchfuhr solcher Waaren zu sichern, die sich nicht im freien Ver-
kehr befinden, sondern auf welchen noch ein Zollanspruch haftec, (Begleiltschein
No. D
oder
b) lediglich die Erhebung des, durch vollständige Revision ermittelten und festge-
stellten Eingangszolles für solche Waaren einem andern dazu befugten Amte ge-
gen Sicherheitsleistung zu öberweisen (Begleicschein No. 1).