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Geseßzund Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen,
Lses Stück vom Jahre 1838.
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M 1.) Verordnung,
die Trauer wegen Ablebens Weiland Sr. Koͤniglichen Hoheit, des Prinzen
Maximilian, Herzogs zu Sachsen, betr.;
vom 3ten Januar 1838.
N# es der Vorsehung gefallen hat, Weiland den Durchlauchtigsten Fürsten und
Herrn, Herrn Maximilian, Königlichen Prinzen und Herzogen zu Sachsen,
Vater Sr. Magjestät, des K Koönigs, beute früh halb sechs Uhr aus dieser Zeitlich=
keit abzurufen, so werden wegen dieses böchstbedauerlichen Ablebens, in Folge Allerhöch-
ster Anordnung, die in Gemäsheit des Mandaks vom 161en April 1831, Sub I, bei
dem Ableben einer regierenden oder verwittweten Königin oder eines Kronprinzen erchell-
ten Trauervorschriften andurch angeordnet; jedoch sollen, mit Ausnahme der Residenz,
das Halten der Musik und die öffentlichen Lustbarkeiten nachgelassen, so wie die allge-
meine Trauerkleidung nicht angelegt werden.
Zur allgemeinen Nachachtung wird solches hierdurch zur öffentlichen Kenntniß ge-
bracht.
Dresden, am 3ten Januar 1838.
Die Ministerien des Cultus und bffentlichen Unterrichts
und des Innern.
von Carlowitz. Nostitz und Jänckendorf.
Pursch.
Letzte Absendung: am Sten Januar 1838.
1848. 1