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§ 84. Ven der Verpflichtung zur tegitimation im Grenzbezirk durch Transporkaus-
weise (Legitimationsschein § 83) sind nur befreit:
a) ganz zollfreie Gegenstände (Abrheilung 1 des Tarifs), insofern sse unverpackt
sind oder dergestalt vor Augen liegen, daß sie ohne Weitlaͤufigkeit sogleich er—
kannt werden koͤnnen;
b) Gegenstaͤnde, deren Menge in einem Transporte so gering ist, daß sie deshalb
bei der Verzellung nach den Tarifsbestimmungen außer Betracht bleiben würden;
I) rohe Erzeugnisse des Bodens und der Viehzucht eines und desselben inländischen
gandgutes, welches entweder ganz im Grenzbezirk liegt eder von der Binnen-
linie oder von der Grenzlinie unmitkelbar durchschnitten wird, im letzteren Falle
jedoch nur unter besonderen, nach der Oertlichkeit vorzuschreibenden Aufsichts-
maßregeln;
4) Gegenstände, die innerhalb einer Stadt, eines Dorfes, oder einer geschlossenen
Ortschaft des Grenzbezirkes von Haus zu Haus gesendel werden, vorbehältlich
der auch über solche Transporke auf Verlangen der Zollbeamten zu liefernden
Nachweisung der Verzollung oder zollfreien Abstammung der Waaren;
e) der Gürertransport mit den gewöhnlichen Fahrposten. Die Postanstalten im
Grenzbezirk dürfen jedoch, wenn es für nöthig erachtekr und ihnen bekannt ge-
macht wird, entweder allgemein oder von gewissen Personen Packereien zur Be-
förderung landeinwärks nur gegen eine, für jeden einzelnen Fall zu ertheilende,
schriftliche Erlaubniß des betroffenen Zollamis annehmen, welche dann das
Posistück zum Bestimmungsorke begleitet.
Auch bleibt es dem Finanzministerium zu bestimmen überlassen, wiefern, unter
Berücksichtigung örklicher und persönlicher Verhältnisse, noch andere Erleichterungen durch
Befreiung gewisser Gegenstände von dem schriftlichen Transportausweis oder durch Gestat-
tung des Transporkes auf besondere, für einen gewissen Zeitraum zu ertheilende, Freikar-
ken eintreten können.
§ 85. An den Ufern der Gewässer im Grenzbezirk und auf den in diesen Gewäs-
sern gelegenen Inseln darf ohne besondere Erlaubniß nur an solchen Stellen aus= und
eingeladen werden, welche zu Landungsplätzen bestimmt und als solche bezeichnet sind.
Den Ufern der Gewässer, welche längs der Zollgrenze sich erstrecken, dürfen beladene
Fahrzeuge ohne Erlaubniß des nächsten Zollamtes sich nur bis auf funfzig Fuß nähern,
wovon solche unverdeckte Nachen eine Ausnahme machen, welche zollfreie Gegenstände (Ab-
tbeilung I des Tarifs) geladen haben. Wo außerdem die Beschaffenheit des Fahrwassers
eine größere Annäherung erforderlich macht, wird solches besonders bekannt gemacht werden.
86. Der Transport von zollpflichtigen ausländischen und gleichnamigen inländi-
schen Gegenständen über die Jollgrenze und innerhalb des Grenzbezirkes ist nur in der
Tageszeit erlaubt.
1838. 45
2) Befreinng
von der Legiti—
mationspflich-
tiateit.
3) Sachen-
trausport auf
Gemässern.
4) Beschrän-
kung des Sa-
chentransports