Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

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§ 89. Insbesondere hat jeder Kaufmann im Grenzbezirk ein Handelsbuch zu füh- 
ren, worin rücksichtlich aller unmirtelbar aus dem Auslande bezogenen Waaren beim 
Empfang derselben der Tag und Ort, an und in welchem die Verzollung startgefunden 
hat, bemerkt und, rücksichtlich der aus dem Inlande empfangenen Waaren, der Nach- 
weis hierüber enthalten sein muß. 
§ 90. Krämer und andere Gewerbtreibende, welche sich im Grenzbezirk an Orten 
umer 1500 Einwohnern niedergelassen haben, dürfen Material-, Spezerei= und Stiuhlwaa- 
ren nur dann unmittelbar aus dem Auelande einführen, wenn sie ordnungsmäßige, kauf- 
männische Bücher führen und die besondere Erlaubniß der betroffenen Behörden erhalten 
haben. 
Ist letzteres nicht der Fall, so dürfen dergleichen Krämer und Gewerbtreibende Waa- 
ren fraglicher Art nur von inländischen Handlungen, welche ordnungsmäßige Bücher füh- 
ren, beziehen, solche lediglich in ihren täden absetzen und keine Versendung davon machen. 
* 91. Hausirgewerbe dürfen im Grenzbezirk nur mit besonderer Erlaubniß und un- 
ter denjenigen Beschränkungen betrieben werden, welche zum Zwecke des Zollschutzes bereits 
bestehen oder noch weiter angeordnet werden. » 
AufDNateriakundSpezereiwaaren,«aufWein-BranntweinundiiqueureallerArt,fo- 
wie auf Zeuche, die aus Baumwolle, Seide oder Wolle, ganz oder in Vermischung mit 
anderen Stoffen, gefertiget sind, soll sich die Erlaubniß nicht erstrecken. 
EI. Vou der Coutrole-im Binnenlande. 
ein Gewerbe treibt, ist, wenn die Waare mit einem höheren Eingangszoll, als vier Thaler 
§ 92. Wer mit den, aus dem Auslande oder aus dem Grenzbezirk gezogenen Waaren 1) Waaren, die 
aus dem Grenz- 
bezirk in das 
vom Sachsischen Centner oder 6 Fl. 461/1 Kr. vom Jollcentner belegt ist und ihre Menge Binnenland 
einen Viertelcentner übersteigt, verbunden, die im Grenzbezirk empfangene Bezettelung, in= übergehen. 
nerhalb der in derselben vorgeschriebenen Frist, der darin genannten oder, sofern keine be- 
nannt ist, derjenigen Dienststelle, an welche der Bestimmungsort in dieser Beziehung gewie- 
sen ist, und zwar vor der Abladung, zum Wisiren vorzulegen. Auf Erfordern sind auch 
die Waaren, bevor sie abgeladen werden, zur Revision zu stellen. 
Kann für solche Waaren ein einziger Bestimmungsort nicht angegeben werden, so 
müssen sie der Dienststelle desjenigen Ortes zur Besichtigung gestellt werden, wo der erste 
Absatz von den geladenen Waaren geschehen soll. 
& 93. Wer im Binnenlande folgende Waarenarrikel, als: 2) Waaren, 
1) baumwollene und dergleichen mit anderen Gespinnsten gemischte Stuhlwagren und welche bei der 
r 
Zeuche, #S Binnenlande 
2) Zucker aller Art, controlepflichtig 
Ka ee sind. 
3) ffee, -a) Vorschriften 
4) Tabaksfabrikate, 
Versendung im
	        
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