2)
Gesehund Verordnungsbla
für das Konigreich Sachsen,
Dies Stück vom Jahre 1838.
2.) Gesetz
über die Pensionen der Königl. Sächs. Militärpersonen und deren
Hinterlassenen;
vom 1 7ten December 1837.
Wag3 Friedrich August, von GOTTE##S## Gnaden König
von Sachsen 2c. 2c. 2c.
verordnen, unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, binsichtlich der Pensionen für
Militärpersonen Folgendes:
A. 4
Hinsichtlich der Offiziere, der im Range der Offiziere stehenden Mi-
litärärzte und der Hinrerlassenen der Vorgenannten.
§ 1. Ein Anspruch auf Entlassung mit Pension wird erlangt: Wer Auspruch auf
a) nach einer wirklichen Dienstzeit von Vier zig Jahren, Pension hat.
b) bei erwiesener, ohne eignes Verschulden überkommener, physischer oder geiftiger
ODienstunfähigkeie, nach einer wirklichen Dienstzeit von Zehn Jahren.
Bei vorstehender Jahresberechnung kommt die § 12 erwähnte Vergünstigung nicht
in Betracht. ,
92DiePensionwirdfolgendermaasenbestimmt:
Fuͤr die, welche ein Diensteinkommen von 700 Thalern und weniger beziehen:
8/24 des Diensteinkommens vom erfuͤllten 10ten bis mit erfuͤlltem 15ten Dienstjahre
1%4% „% „ 5 0% begonnenen 164en „ „ i4 20sten „
154 „ » « » » 21stm«» » 25steU»
1838. 2
Pensionsnorm.
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