266 158. Die Statuten der Akademie vom 24. Januar 1744.
wogen, der nötige Schlufs nach den meisten Stimmen abgefafset und von dem
Secretario der Clafse, oder in defsen Abwesenheit von einem Mitgliede derselben
protocolliret werde.
v1.
Dem Directori bleibet eine gebührende Stelle zu Beobachtung seines Amtes
ausgesetzet; die übrigen Mitglieder aber haben ohne Nachtheil ihres anderweitigen
Ranges durcheinander ihren Sitz zu nehmen und mit dein Votiren zur Rechten des
Directorio herumzugehen, damit ein jeder wifsen ınöge, wie er in seiner Ordnung
zu reden habe. Es verstehet sich auch von selbst, dafs jedem Mitgliede, auch
denen, die zur Clafse nicht gehören, freystehe, in obgedachter Ordnung dem, so
vorgetragen worden, seine Gedancken beyzufügen, es sey, dafs solche zu melırerer
Erläuterung der Sachen oder auch einige Zweifel zu eröfnen angesehen wären, in
welchem letzten Fall die Auflösung entweder von denjenigen, so dazu Anlafs gegeben,
oder von eineın andern wird zu gewarten seyn.
Es müfsen aber bey allen Unterredungen die geziemende Bescheidenheit und
Höflichkeit sorgfaltig beobachtet, auch in den Schriften alle ungebührliche Ausdrücke,
die auf eines oder des anderen Gelehrten Verkleinerung zielen, gäntzlich vermieden,
und sobald dawieder gehandelt worden, solches von dein Directore gehindert und
vorgebeuget, auch allenfals dem Directorio der Academie angezeiget werden.
vl.
Aus den Membris ordinariis wird die Academie einen Vice-Praesidem erwählen,
der sowohl bey allen ordentlichen als aufserordentlichen Versammlungen,
imgleichen bey dem Directorio einen Zutritt und Stimme hat. Die Verwaltung
dieses Amts bleibet demselben auf Zeitlebens; bey defselben Abgange aber wird
diese Stelle durch die Mehrheit der Stimmen in einer allgemeinen Versammlung
wiederum ersetzet.
IX.
Es soll ferner bey der Academie ein beständiger Secretarius seyn, welcher
gleichfals bey dem Directorio zugegen ist, das Haupt-Protocol führet, auf den
Druck der Actorum ein Auge hat, die Register und überhaupt alle Documenta der
Academie unter seiner Aufsicht behällt, die auswärtige Correspondentz führet und
alle Acta unterschreibet. Gleichwie sich nun von selbsten verstehet, dafs ihm dieses
Amt auf die Zeit seines Lebens verbleiben müfse, also wird bey defsen Abgange
die Academie diesen Platz durch eine anzustellende Wahl in einer General -Versammlung
wiederum ersetzen. |
X.
Damit aber die Arbeit des Secretarii in etwas gemindert, und eine desto
genauere Ordnung beobachtet werden möge, so hat eine jede Clafse ihren eigenen
Secretair mit Vorbewust des Directorii zu erwählen. Das Aınt dieses Secretarii
ist allbereits im Vlter Articulo erklähret, und hat derselbe überhaupt von allem
dein, was in seiner Clafse vorgehet, ein ordentliches und exactes Protocol zu führen,
die verlesenen Abhandlungen sogleich nach ihrer Ablesung in gehörige Verwahrung
zu nehinen und aus demselben jedesmahl, wenn es verlanget wird, Auszüge zu
verfertigen.
X.
Das Directorium wird einen Tresorier erwählen und demselben über seine
obhabende Verrichtungen eine besondere Instruction vorschreiben. Dieser Tresorier
bleibet ebenfalls beständig in seinem Amte und wird bey dem Directorio, da es
hauptsächlich auf den Fundum und auf das Finantz-Wesen der Societaet ankömmt,
jedesmalıl, wenn es nötig ist, gleichfals mit zugezogen.