Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

( 359). 
oder Hauptsteueramte des Bziks entweder mündlich zum Protocoll oder schriftlich an— 
gezeigt hat. 
) unmittel- * 58. Für die Strafen, Ersatzgelder und Kosten bei Hinkerziehunzen der Seener von 
bare; Ktempelpflichtigen Schriften oder Verhandlungen haften dem Staat gegenüber unmittelbar: 
1) diejenigen, welche dergleichen Schriften oder Urkunden über steipekpflichtige Ver- 
handlungen bei öffentlichen Behörden vorzeigen, (. 9 59) 
2) die unterzeichneten Verfasser solcher Schriften oder Urkunden, insoweik sie niche zu 
den nachstehend unter 3 und 4 bezeichneten Personen gehören, 
3) die Chefs und Dirigenten derjenigen öffentlichen Behörden, unter deren Namen 
eine stempelpflichtige Schrift ausgefertigt oder vor welchen eine stempelpflicheige 
Verhandlung aufgenommen worden ist, (s. F 60) 
4) Notarien und Advocaren, rücksichtlich der durch sie in Angelegenheiten anderer 
Personen ausgefertigten stempelpflichtigen Schriften oder aufgenommenen Verhand- 
lungen, sie mögen solche mit unrerzeichnet haben oder nicht, sowie 
5) überhaupt alle diejenigen, welche im Namen und Auftrag Anderer dergleichen 
Schriften unterzeichnen, und dergleichen Verhandlungen bewirken. 
Es steht auch den unfer 1, 3, 4 und 5 genannten Personen der Regeeß nur wegen 
der Ersatzsteuer an den eigentlichen Uebertreter offen. 
§ 59. Der Seeuerverwaltung bleibt vorbehaltcen, den Ersatz-, Steraf= und Kosten- 
anspruch entweder gegen die in 9 58 genannten Personen oder gegen die Eigenthümer der 
scaglichen Schriften oder Interessenren der fraglichen Verhandlungen oder von wem sonst 
die Hinterziehung ursprünglich vollbracht worden ist, verfolgen zu lassen. 
§ 60. Kann der Producent elner stempelpflichtigen Schrife oder Urkunde über eine 
stempelpflicheige Verhandlung (§ 58, Nr. 1), von welcher der Stempel hinrerzogen worden, 
überzeugend nachweisen, daß er eist nach dem Tode des eigentlichen Defraudanten in den 
Besitz derselben gelangt sei, so hat er, dafern er Eigenthümer oder Betheiligter ist, nur 
den Stempelersatz zu leisten. Ist der Producent weder Eigenthümer noch Miteigenthümee 
der fraglichen Schrift oder Urkunde, noch sonst Betheiligter an denselben, auch nicht Be- 
auftragter solcher Personen oder Concipient eder lag endlich die Verwendung des zurückge- 
bliebenen Stempelbetrags einer öffentlichen Behörde ob, so hat der Vorzeiger, wenn er durch 
geforderte Edition oder auf andere Weise zur Production genöthigt worden, für Stempel— 
ersatz, Strafe und Kosten niche zu haften. 
61. Ist die Stempelhinterziehung von einem einzelnen Milgliede oder einem Uncer- 
beamren einer öffentlichen Behörde begangen, so haften die Chefs oder Dirigenren der letz- 
teren oder diejenigen, welchen die Berhücung der Hinterziehung obgelegen Härte, nur subst- 
diarisch, auch steht ihnen der Regreß wegen der von ihnen erlegten Ersatzgelder, Strafen
	        
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