Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

( 392) 
Hiernach haben sich alle geistliche und obrigkeitliche Behörden und, wen es sonst 
angehr, zu achten. 
Dresden, den 1 2ten Juli 1838. 
Die Ministerien des Cultus und öffentlichen Unterrichts 
und des Innern. 
von Carlowitz. Nostitz und Jänckendorf. 
Thimmig. 
  
—63.) Verordnung, 
den diesjährigen Aufgangstermin für die Niederjagd im Königreiche 
Sachsen betr.; 
vom 10ten August 1838. 
Ja Betracht der diesjaͤhrigen unguͤnstigen Witterung, durch welche das Wachsthum 
der Feldfruͤchte verspaͤtigt worden ist, und die Vollendung der Erndte aufgehalten 
wird, finden die unrerzeichneten Ministerien sich bewogen, den durch das Patent vom 
20sten September 1702 auf den Tag Egidi feftgesetzten Anfang der Niederjagd 
sammt Vorhatze, für das laufende Jahr um drei Wochen aufzuschieben und zu dem 
Ende für den Aufgangstermin der Miederjagd, den 
Ein und zwanzigsten September dieses Jahres 
bierdurch festzusetzen. 
Es haben daher Alle, die es angeht, sich nach Vorstehendem gebührend zu 
achten. 
Dresden, am 101en August 1838. 
Die Ministerien der Finanzen und des Innern. 
von Zeschau. Nostitz und Jänckendorf. 
Speck.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.