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Die Niederlassung einer ausländischen Jüdin in Sachsen durch Verheirathung mit
einem inländischen Juden bedarf gleichfalls der Genehmigung Unsers Ministeriums des
Innern. «
54.DieinnerhalbLandegeinheimischenJudenhaben,dafernsieinDresdenoder
Leipzig wohnhaft sind, mit nachfolgenden Beschraͤnkungen und uͤbrigens unter denselben
Voraussetzungen, unter denen solches den christlichen Unterthanen gestattet ist, das Recht,
daselbst irgend ein Gewerbe nach freier Wahl zu betreiben.
§ 5. Die Erlangung des Bürgerrechts, soweit solches zum Bektriebe eines Gewerbes
erforderlich ist, gehört zwar auch zu den Voraussetzungen, denen nach § 4 die Juden zu
genügen haben; sie gewährt ihnen jedoch keinen Anspruch auf die §9 65 der Städteordnung
gedachten Rechrte.
Ueberdies wird durch diese Bestimmung an der zeitherigen Verpflichtung und Befähi-
gung der Juden zum Eineritt in die Communalgarde etwas nicht geänderk.
§ 6. Von dem § 4 erwähnten Gewerbsbetriebe bleibe ausgeschlossen: der Klein= und
Ausschnitthandel, das Halten von Apotheken, die Bekreibung von Gast-, Speise= und
Schankwirchschaften, das Branntweinbrennen und der Schacher= und Trödelhandel. Die
ausnahmsweise Berreibung des letztern bedarf der Concession des Ministeriums des Innern,
jedoch nicht der Erwerbung des Bürgerrechts.
Die gedachte Concession ist denjenigen Juden, welche den Schacher= und Trödelhan=
del schon zeither betrieben haben, dafern sie ihnen bewilligt wird, stempel= und kostenfrei
zu ertheilen. ·
Von dem Verbote hinsichtlich der Gast- und Speisewirthschaften sind zwar diejenigen
ausgenommen, die blos zur Bewirthung von Juden bestimmt sind; es ist aber auch deren
Betrieb von obrigkeitlicher Genehmigung abhaͤngig.
Zu Betreibung des Grossohandels, sowie des Speditionsgeschaͤftes ist eine besondere
Concession des Ministeriums des Innern erforderlich.
§ 7. Was die zünftigen Gewerbe betriffe, so ist den Juden auch die Erlangung des
Innungs= und Meisterrechts und solchenfalls das Halten von Gesellen und die Annahme
von tehrlingen erlaubt.
Die Zahl sämmtlicher jüdischer Meister in Dresden und teipzig soll das Verhältniß
der jüdischen zur christlichen Bevölkerung nie übersteigen, während dagegen die Bestimmung
der bei den einzelnen Innungen zuzulassenden jüdischen Meister auf den Grund der darüber
von den beereffenden Behörden abgegebenen Gutachten dem Ermessen des Ministeriums
des Innern überlassen bleibe.
Auch har dasselbe, wo sich die Norhwendigkeir zeigt, über die Zahl der von einem jü-
aale- Innungemitgliede zu haltenden Gesellen und tehrlinge beschränkende Worschriften zu
ertheilen. x