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Als tehrlinge können solche nur Judenknaben annehmen.
Denienigen Juden, welche ein zünftiges mit der eigenen Verfertigung von Waaren
verbundenes Gewerbe berreiben, ist nicht gestattet, mit anderen, als den von ihnen selbst
gefereigten Waaren Handel zu rreiben.
6 8. Jedem einheimischen Juden ist die eigenchümliche Erwerbung Eines Grund-
stücks in einer der § 1 erwähnten beiden Scädre, in welcher er einen selbstständigen Haus-
hal# führt, nachgelassen. Nächstdem kann derselbe die auf das Grundstück sich beziehenden
Realrechke, dafern sie nicht ein Gewerbe betreffen, dessen Ausübung den Juden untersage
ist, erwerben, ingleichen dingliche Rechte bei der Wiederveräußerung sich vorbehalten. Doch
ist demselben nicht gestattet, ein solches Grundstück vor Ablauf von zehn Jahren vom Tage
der gerichtlichen Zueignung an gerechnet, freiwillig wieder zu veräußern, den Fall einer Erb-
theilung ausgenommen. «
Auch ist es jedem hierlaͤndischen Juden gestattet, eine solche Realgerechtigkeit, an deren
Besitz nach der Ortsverfassung die Ausübung eines den Juden übrigens gesetzlich nachge-
lassenen Gewerbes gebunden ist, in den § 1 gedachten Städten zu erwerben.
Von dem wegen Grundbesitzes von einem Juden zu erwerbenden Bürgerrechte gilt
ebenfalls das § 5 Gesagte.
§ 9. Jeder inländische Jude har,
a) insoweit es nicht schon geschehen, einen bestimmren erblichen Familiennamen an-
zunehmen und zur Genehmigung der Ortsobrigkeit anzuzeigen, auch
b) in allen Urkunden, Contracten, letztwilligen Dispositionen, Ehestiftungen u. s. w.,
sowie in den Handelsbüchern, sich lediglich der deutschen Sprache zu bedienen.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig unterschrieben und Unser Königliches
Siegel beidrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, am 1 6tren August 1838.
Friedrich August.
« Eduard Gottlob Nostitz und Jaͤnckendorf.
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